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Fundsachen können in der Regel frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten versteigert werden. Wenn die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden ist, darf eine Fundsache jedoch schon eher versteigert werden. Mit Ablauf der Verwahrfrist werden die Fundsachen durch die Fundbehörde aussortiert. Nur gut erhaltene und weiter verwertbare Gegenstände werden für eine Versteigerung zurückbehalten.

Finder, die bei Ablieferung der Fundsache ihren Anspruch auf Eigentumserwerb geltend gemacht haben, werden von der Fundbehörde schriftlich über das Bereitliegen ihres Fundes informiert, sofern sie nicht bereits persönlich vorgesprochen haben. Gegen Entrichtung einer geringen Gebühr für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird die Fundsache ausgehändigt.

Alle anderen Fundsachen werden vernichtet oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Öffentliche Versteigerungen

In der Regel werden diese Versteigerungen quartalsweise durchgeführt. Die Termine werden am Jahresanfang für das ganze Jahr festgelegt und veröffentlicht. Darüber hinaus wird jede Veranstaltung einzeln vor ihrem Stattfinden im Amtsblatt und in der Tagespresse bekannt gemacht.

Während der öffentlichen Versteigerung wird ausschließlich Barzahlung akzeptiert.

Internetauktionen

Einzelne Fundgegenstände versteigert die Fundbehörde auch im Internet über die Plattform der Zollauktion.

Hierfür gibt es keine bestimmten Termine. Die bei der Zollauktion angebotenen Gegenstände sind bebildert und beschrieben. Eine persönliche Inaugenscheinnahme durch Interessenten ist während der Sprechzeiten der Fundbehörde möglich. Sie wird auch empfohlen, da der Erwerb einer Fundsache über die Internet-Versteigerung jegliche Gewährleistung des Anbieters für Sachmängel ausschließt.

Die Angebote werden nach Zuschlagserteilung nicht versandt, sondern sind gegen Barzahlung und während der Sprechzeiten in der Fundbehörde abzuholen.