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Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe

Wer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Sozialhilfe in Form der sogenannten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Leben die Betroffenen in einem Pflegeheim oder einer sogenannten besonderen Wohnform (für behinderte Menschen), so erhalten sie für ihren dortigen Aufenthalt einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den weiteren Lebensunterhalt.

Umfang der Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch (Regelbedarf) sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Heim) oder in einer besonderen Wohnform besteht Anspruch auf die Gewährung des Regelbedarfs sowie der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab. Eigenes Einkommen und Vermögen wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Ansprechstelle

Für Leistungsberechtigte von 18 bis unter der Regelaltersgrenze liegenden Personen, die in einem Pflegeheim leben, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) zuständig. Für Leistungsberechtigte, die in einer besonderen Wohnform leben, besteht immer, das heißt ohne Altersbeschränkung, eine Zuständigkeit des KSV Sachsen.