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Antrag auf Befugnis zur Verwendung eines Instandsetzerkennzeichens nach § 54 der Mess-und Eichverordnung (Instandsetzerbefugnis)

Nach der Reparatur oder Justierung von geeichten Messgeräten muss deren Richtigkeit durch eine Eichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag das zuständige Eichamt die Geräte nicht sofort nachzueichen.Ein sogenanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Eichung. Nur Reparaturbetriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.