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Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für internationale Projekte nach Teil 1 der Richtlinie "Internationale Zusammenarbeit", Nr. 08340

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuschüsse für Vorhaben, die die internationale Zusammenarbeit stärken. Schwerpunkte in Teil 1 des Förderprogramms sind die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und der Europagedanke.

1. Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Im Rahmen dieses Förderschwerpunktes werden Projekte unterstützt, die entsprechend Artikel 12 der Sächsischen Verfassung zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen zwischen den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu pflegen und zu intensivieren.

2. Interregionale Zusammenarbeit

Zu diesem Förderschwerpunkt zählen Projekte, die der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und insbesondere den folgenden Regionen und Ländern dienen:

  • Tschechische Republik
  • Republik Polen
  • Slowakei
  • Bretagne (Frankreich)
  • Alberta (Kanada)
  • Québec (Kanada)
  • Hubei (China)
  • Ober- und Niederösterreich
  • St. Petersburg (Russland)
  • Baschkortostan (Russland)
  • Tatarstan (Russland)
  • Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate)
  • Lazio (Italien)

Weiterhin gehören hierzu Projekte, die der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken.

Konditionen

Art der Förderung

  • Projektförderung (Anteilsfinanzierung)
  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Staatskanzlei)

Höchstbeträge

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit: EUR 4.000
  • interregionale Zusammenarbeit: EUR 7.000

Förderfähige Ausgaben

  • Bagatellgrenze: Projekte mit förderfähigen Ausgaben von bis zu EUR 500,00 können nicht berücksichtigt werden

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere folgende:

Reisekosten

  • Reisekosten für Referenten
  • Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer
  • Verpflegungskosten für Veranstaltungsteilnehmer bis zu EUR 20,00 pro Tag
  • für Kinder- und Jugendgruppen: bei mehrtägigen Veranstaltungen für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu EUR 60,00 / Tag

Honorare für externe Referenten

  • EUR 50,00 / Stunde Vortragszeit
  • maximaler Tagessatz: EUR 400,00

Beachte: Ausgaben für Beschäftigte oder Bedienstete des Freistaates Sachsen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie diese Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.

Projektbezogene Ausgaben für Mieten: Raummiete in angemessenem Umfang

Verwaltungsausgaben: bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis

Ausgaben für Sachmittel: projektbezogene Ausgaben für Sachmittel, zum Beispiel Eintrittsgelder, Versicherungen oder GEMA

Sonstige Ausgaben

  • für Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen
  • für investive Ausrüstungsgegenstände, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind und nicht zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören
  • für Öffentlichkeitsarbeit

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Bereits gewährte Zuwendungen garantieren keinen Förderanspruch für nachfolgende Förderverfahren.