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Anmeldung der Forderungen nach § 174 Insolvenzordnung (InsO)

Alle Gläubiger*, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt sind, bekommen vom Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter die Aufforderung, ihre Insolvenzforderungen in einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Durch die Anmeldung erwirken Sie als Gläubiger, dass Ihre Forderungen festgestellt und bei den Verteilungen berücksichtigt werden können. Sie sind damit quasi als Gläubiger erfasst und haben, sobald die Forderung anerkannt ist, die entsprechenden Befugnisse im Insolvenzverfahren wie Stimmrecht, Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerderecht.

Ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner können Sie selbstverständlich auch geltend machen, wenn Sie nicht ausdrücklich angeschrieben wurden. Die Aufforderung richtet sich an alle Gläubiger und wird daher mit dem Gerichtsbeschluss auch in den öffentlichen Verkündigungsmedien bekannt gemacht. Auskunft erhalten Sie auf Antrag auch direkt bei Gericht.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion