Ärztliche Untersuchung Jugendlicher, die in das Berufsleben eintreten
Allgemeine Informationen
Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Junge Menschen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Um sie in der Zeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine ärztliche Untersuchung vor.
- Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Jugendliche einstellen wollen, müssen diese Ihnen eine Bescheinigung über eine sogenannte Erstuntersuchung vorlegen.
- Die Kinder- beziehungsweise Hausärzte* der Jugendlichen oder andere Ärzte ihrer Wahl (mit Ausnahme von Zahnärzten) führen die Untersuchungen durch. Die Vordrucke für die Untersuchungen liegen jeder Arztpraxis vor beziehungsweise können kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Verfahrensablauf
Befunderhebung
- Zur Vorbereitung einer Untersuchung erhalten Jugendliche vom Arzt einen Erhebungsbogen.
- Der Erhebungsbogen wird von den Personensorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) ausgefüllt und ist dem Arzt unterschrieben zurückzugeben.
- Für die Aufzeichnung der Ergebnisse der Erstuntersuchung wird ein Untersuchungsbogen angefertigt.
Bescheinigung
- Der Arzt stellt für den Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber aus, dass die Untersuchung stattgefunden hat. In der Bescheinigung werden die Tätigkeiten vermerkt, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung des Untersuchten für gefährdet gehalten wird und die dementsprechend nicht ausgeführt werden dürfen. Die Bescheinigung muss im Unternehmen vorgelegt werden.
- Das Ergebnis der Erstuntersuchung wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.
- Der Arzt kann eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nicht ausreichend beurteilen kann.
Fristen
- Untersuchungstermin: innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn oder der Arbeitsaufnahme
- Bescheinigung der Nachuntersuchung (Jugendliche unter 18 Jahren): ein Jahr nach Ausbildungsbeginn oder Aufnahme der Tätigkeit
Aufbewahrung
- Bescheinigung (Arbeitgeber): bis zum Beschäftigungsende, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Untersuchungsbogen (Arztpraxis): zehn Jahre
Hinweise:
- Die Bescheinigung der Nachuntersuchung darf nicht älter als drei Monate sein, Sie sollten die Jugendlichen daher neun Monate nach Beginn der Ausbildung / Beschäftigung daran erinnern.
- Wurde diese Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vorgelegt, müssen Sie schriftlich dazu auffordern diese nachzureichen.
- Fehlt die Bescheinigung 14 Monate nach Beschäftigungs- oder Ausbildungsbeginn noch immer, dürfen Sie die oder den Jugendliche(n) nicht weiter beschäftigen.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich bei
- geringfügigen Beschäftigungen und
- Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, und die nicht länger als zwei Monate dauern (zum Beispiel Berufspraktika, Ferienjob)
Rechtsgrundlage
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (insbesondere § 32 Abs. 1 - Erstuntersuchung und § 44 - Kosten der Untersuchungen)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 30.01.2024
Weitere Informationen
- Jugendarbeitsschutz
Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen - Abteilung 5 (Arbeitsschutz), Landesdirektion Sachsen, mit Dienststellen und Dienstsitzen
Amt24-Behördenwegweiser - Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem JArbSchG
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Erforderliche Unterlagen
- Vordrucke für die Untersuchungen: liegen der Arztpraxis vor
- Formularsätze für Arztpraxen: anzufordern über die Kassenärztliche Vereinigung (KVS) oder die Abteilung 5 (Arbeitsschutz) der Landesdirektion Sachsen
(siehe -> Weiterführende Informationen)