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Verwaltungsleistungen

ÖPNV-Förderung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV), Nr. 01010

Der Freistaat Sachsen unterstützt mit diesem Förderprogramm Vorhaben zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Die Zuschüsse sollen der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

Konditionen

Form der Zuwendung

nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss

Regelförderquote

je nach Projekt

Höchstbetrag

  • Fahrzeuge:
    • bis zu 40 %
    • mit barrierefreier Ausstattung: bis zu 50 %
  • Infrastrukturmaßnahmen: 75 %
  • in begründeten Einzelfällen: 90 %

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Nahverkehrsunternehmen und Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden
  • kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 ÖPNVG

Antragstellende müssen nachweisen, dass

  • mit dem Vorhaben eine Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen erreichbar ist,
  • die Zielsetzungen des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 5 ÖPNVG beachtet wurden,
  • Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht,
  • bei der Vorhabensplanung die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte gehört wurden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne § 5 BGG anzuhören.

Verfahrensablauf

Zu fördernde Vorhaben müssen Sie zunächst beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zur Aufnahme in das ÖPNV-Landesprogramm anmelden. Das Landesamt berät auch zur Antragstellung.

Erforderliche Unterlagen

-

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr 04.06.2024

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