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Verwaltungsleistungen

Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische(r) Psychotherapeut(in)" auszuüben, müssen Sie die entsprechende Approbation besitzen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

Hinweis: Wenn Sie den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur vorübergehend ausüben, können Sie eine befristete Erlaubnis beantragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Sie haben die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
  • Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf
  • Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten

Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

Hinweise (Besonderheiten)

Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.

Gleiches gilt für  Drittstaatsangehörige, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 29.09.2023

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 29, Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Approbationsverfahren Psychotherapie

Fristen

  • Eingangsbestätigung: 1 Monat
  • Bescheid: innerhalb von 3 Monaten

nach Vorlage der vollständigen, prüffähigen Antragsunterlagen

Kosten (Gebühren)

  • deutsche Approbation: EUR 145,00
  • Approbation bei ausländischem Abschluss: EUR 345,00 bis 680,00
  • Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
  • Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung: EUR 135,00 bis 674,00

Auslagen

  • 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
  • Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich

Bearbeitungsdauer

  • Antragsbearbeitung: bis zu 3 Monate nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen
  • Prüfung der wesentlichen Unterschiede ("Gleichwertigkeitsprüfung") bei Antragstellenden aus Drittstaaten:
    allgemein bis zu vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und gutachterlichen Stellungnahmen

Hinweis: Insbesondere wenn ein Gutachter hinzugezogen wird, kann sich die Bearbeitungszeit erheblich verlängern.