Asylbewerberleistungen
1. Abschnitt
Gewährung sozialer Leistungen
Ausländer, welche die Voraussetzungen des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz erfüllen, können im Rahmen dieses Gesetzes Unterstützung erhalten.
Je nach persönlicher Situation werden verschiedene Hilfearten gewährt. Diese können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.
So erhalten die oben genannten Personen insbesondere Hilfen für:
- Unterkunft
- Ernährung
- Heizung
- Leistung für Gesundheits- und Körperpflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes
- Bekleidung
- Krankenhilfe
- sonstige individuelle notwendige Hilfen.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Gewährung dieser Hilfen ist das Sachgebiet Asyl und Integration zuständig. Die Höhe der Hilfe orientiert sich an den Regelbedarfen der Sozialgesetzbücher, ist jedoch, unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer der Anspruchsberechtigten, in der Höhe beschränkt.
Weiterhin erfolgt durch uns die Zuweisung von Bewerbern und Leistungsberechtigten in Arbeitsgelegenheiten.
Mit Anerkennung der Bewerber durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge endet die Leistungsberechtigung und die weitere Betreuung erfolgt durch die Migrationsberatungsstelle.