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Verwaltungsleistungen

Beamter / Beamtin im Freistaat Sachsen, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung nach § 20 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in Verbindung mit §§ 12 ff. Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO)

Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Haben Sie Ihre Berufsqualifikation für die Beamtenlaufbahnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann Ihnen diese auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Berufsqualifikation nicht wesentlich von der Qualifikation, die im Freistaat Sachsen für die Beamtenlaufbahnen erforderlich ist, unterscheidet. Soweit Ihre Berufsqualifikation in einer beruflichen Tätigkeit besteht, treten weitere Anforderungen hinzu.

Wesentliche Unterschiede können Sie bis zu einem bestimmten Umfang durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgleichen. Gegebenenfalls kann auch nur eine partielle Laufbahnbefähigung festgestellt werden, womit Sie ausschließlich einen Teil der Laufbahnaufgaben verrichten dürfen.

Sie haben einen Anspruch auf Prüfung, ob Ihre Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine der folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte im Freistaat Sachsen anerkannt werden kann:

  • Agrar- und Forstverwaltung
    • landwirtschaftlicher Dienst
    • Forstdienst
  • Allgemeine Verwaltung
    • allgemeiner Verwaltungsdienst
    • Archivdienst
    • Verfassungsschutzdienst
    • Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen
  • Polizei
    • Polizeivollzugsdienst
    • Computer- und Internetkriminalitätsdienst
  • Feuerwehr
  • Bildung und Kultur
    • Bildungsdienst
    • kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst
  • Gesundheit und Soziales
    • sozialwissenschaftlicher Dienst
    • Gesundheitsdienst
    • veterinärmedizinischer Dienst
  • Justiz
    • Justizdienst
    • Justizvollzugsdienst
  • Naturwissenschaft und Technik
    • technischer Verwaltungsdienst
    • naturwissenschaftlicher Dienst
  • Finanz und Steuerverwaltung
    • Staatsfinanzverwaltungsdienst
    • Steuerverwaltungsdienst

Hinweis: Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist im Allgemeinen nur erforderlich, wenn die Berufung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.

Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Einstellungen erfolgen ausschließlich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel darf die Altersgrenze nach § 7 SächsBG nicht überschritten sein) und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind sowie unter der Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechstelle

die sächsischen Staatsministerien entsprechend den Laufbahnen in den jeweiligen Fachrichtungen:

Dienstrecht - zuständige Stellen
Sächsisches Staatsministerium des Innern

Voraussetzungen

Voraussetzungen für ein Laufbahnbeamtenverhältnis

  • grundsätzlich Staatsangehörigkeit
    • der Bundesrepublik Deutschland,
    • eines anderen Mitgliedstaates der EU,
    • eines anderen Mitgliedstaates des EWR oder
    • eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, z.B. Schweiz,
  • Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
  • persönliche (insb. gesundheitliche und charakterliche) Eignung,
  • grundsätzlich keine Vollendung des 42. Lebensjahrs und
  • Laufbahnbefähigung
  • Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung)

Wenn die Aufgaben es erfordern (Kernbereich hoheitlicher Tätigkeiten), darf grundsätzlich nur ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland in das Beamtenverhältnis berufen werden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung bei der Stelle, die für Ihre Fachrichtung zuständig ist (siehe »Ansprechstelle« oben). Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich, auf dem Postweg oder per elektronisch signierter E-Mail einreichen.

  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
  • Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
  • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, enthält dieser Bescheid auch Informationen darüber, worin diese Unterschiede bestehen und wie sie ausgeglichen werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Ausbildungsnachweise aus dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde
  • Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten
  • eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen
  • Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen
    (Diese Unterlagen müssen von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt worden sein.)

Weitere Unterlagen

  • Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat
  • Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist
  • Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird

Hinweis: Von fremdsprachigen Unterlagen werden Übersetzungen in deutscher Sprache benötigt. In begründeten Fällen kann von Ihnen verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher* oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und Übersetzer finden sich beispielsweise in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank des Bundes und der Länder.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Verwaltungsgebühr: mindestens EUR 10,00 (abhängig von Aufwand und (wirtschaftlicher) Bedeutung der Gleichwertigkeitsanerkennung für die oder den Antragstellenden)
  • ggf. Auslagen (z.B für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)

Näheres teilt Ihnen die zuständige Anerkennungsstellle mit.

Hinweise (Besonderheiten)

Elektronische Signatur / Unterschrift - wie kann ich elektronisch unterschreiben?

Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

  • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
  • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.01.2020

Weitere Informationen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" Tel.: +49 30 1815-1111

Persönliche Beratung In Sachsen vor Ort:

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Postfach für elektronisch verschlüsselte und signierte E-Mails:

Bearbeitungsdauer

  • Eingangsbestätigung innerhalb 1 Monat nach Antragseingang.
  • Entscheidung spätestens 4 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde

Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen, um die Echtheit oder die inhaltliche Richtigkeit zu belegen, bricht den Lauf dieser Frist nicht.