Inhalt

Verwaltungsleistungen

Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich (nach § 43 Infektionsschutzgesetz)

Hinweis

Bevor Sie erstmalig in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich tätig werden, müssen Sie eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erhalten. 

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie beruflich mit den nachfolgend genannten Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in der Küche einer Gaststätte, eines Restaurants, einer Kantine, eines Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung Ihrer Tätigkeit nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Auch wenn Ihr Kind ein Schulpraktikum im Lebensmittelbereich (Zubereitung/Verkauf) oder in der Gastronomie absolviert, muss vor Praktikumsbeginn eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt sein.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.

Schülerpraktika

Kosten

Kosten

37,00 Euro

Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, erhalten Sie von uns im Anschluss eine Rechnung, die Sie bequem per Überweisung bezahlen können.

Bei Belehrungen, die als Präsenz-Veranstaltungen im Landratsamt Vogtlandkreis durchgeführt werden, zahlen Sie direkt in bar oder per EC-Karte.

Die folgenden Personengruppen sind von den Kosten befreit:

  • Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen (für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird)
  • Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen (für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird)
  • Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten nicht übernimmt
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt

Einen entsprechenden Nachweis wie z. B. eine Schulbescheinigung, einen Vertrag für ein Praktikum, BVJ, BGJ, FSJ oder FÖJ bzw. auch eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers oder Trägers schicken Sie bitte vor der Teilnahme an einer Online- oder Präsenz-Belehrung unter Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Teilnehmers per E-Mail an: belehrung@vogtlandkreis.de.

Schüler in Berufsfachschulen oder Fachschulen im Lebensmittelbereich sind nicht von den Kosten befreit.

Anmeldung

Anmeldung

Die Belehrungen werden überwiegend als Online-Belehrung durchgeführt. Eine Teilnahme ist jederzeit und kurzfristig möglich:

  • montags bis freitags zwischen 08:00 und 20:30 Uhr
  • samstags zwischen 09:00 und 15:30 Uhr


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Anmeldeseite für Online-Belehrungen. Dort können Sie auch direkt einen Online-Termin buchen.


Zusätzlich bieten wir regelmäßig zweimal im Monat die Belehrung als Präsenz-Veranstaltung im Landratsamt Vogtlandkreis an:

  • dienstags 10:00 Uhr
  • donnerstags 16:00 Uhr


Die nächsten freien Termine finden Sie auf unserer Anmelde-Seite für Präsenz-Veranstaltungen. Dort können Sie auch direkt einen Präsenz-Termin buchen.


Bescheinigung

Bescheinigung

Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie eine Be-scheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Diese Bescheinigung darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber wird Sie oder Ihr Kind dann innerhalb von drei Monaten erneut über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 belehren. Wenn dies erfolgt ist, erhält Ihre Bescheinigung eine lebenslange Gültigkeit. Danach wird Sie Ihr Arbeitgeber alle zwei Jahre wiederholt belehren.

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln sollten oder zwischenzeitig nicht in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich tätig sind, benötigen Sie keine neue Bescheinigung vom Gesundheitsamt.
Ihr neuer Arbeitgeber wird Sie bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit und dann im wiederholt im Abstand von zwei Jahren belehren.

Die ausgestellte Bescheinigung ist Ihr persönliches Dokument und wird von Ihnen im Original aufbewahrt.

Eine Kopie können Sie Ihrem Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung stellen.


Original-Bescheinigung des Gesundheitsamtes verloren?

Sollten Sie Ihre Bescheinigung einmal verlieren und haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt im Vogtandkreis vor nicht mehr als zehn Jahren erhalten, können wir Ihnen ein Duplikat ausstellen.
Die Kosten dafür betragen 20,00 Euro.

Wenn Sie ein Duplikat benötigen, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff “Duplikat” unter Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Teilnehmers an: belehrung@vogtlandkreis.de.

Haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Vogtlandkreis vor mehr als zehn Jahren erhalten, müssen Sie erneut belehrt werden.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen

Weitere Auskünfte bekommen Sie im Gesundheitsamt per E-Mail (Belehrung@vogtlandkreis.de) oder telefonisch (03741/300-3570) zu den Sprechzeiten unserer Hotline. Diese erreichen Sie dienstags von 09:00 bis 17:00 Uhr und donnerstags von 09:00 bis 18:00 Uhr.

Minderjährige

Bei Präsenzveranstaltungen müssen alle Personen unter 18 Jahren in Begleitung eines Sorgeberechtigten kommen oder bringen eine von einem Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung nach § 43 Absatz 6 IfSG mit. Die Sorgeberechtigten bestätigen damit, dass sie das Belehrungsmaterial gelesen haben.
Bei Online-Belehrungen muss diese Erklärung vorab ausgefüllt und vom Sorgeberechtigten unterschrieben an das TZ Glehn zugesandt werden (per Scan oder als Foto).


Schüler

Für Schüler der 8. bis 13. Klassen, die ein Schülerpraktikum in einem Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, absolvieren wollen, gilt eine vereinfachte Verfahrensweise (siehe Abschnitt Schülerpraktika).

Datenschutz