Beratende Ingenieure in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eintragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 und § 10 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin« ist in Sachsen geschützt und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Namen einer Gesellschaft geführt werden. Das Recht, diese Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft zu führen, setzt bei Gesellschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen voraus.
- Dies gilt auch für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (mit und ohne beschränkte Berufshaftung).
- Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
- Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Bundesland werden in das dortige Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Diese Gesellschaften sind berechtigt, die Berufsbezeichnungen dann auch im Freistaat Sachsen zu führen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Freistaat Sachsen.
- ausreichende Haftpflichtversicherung
- Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Personen, die die Berufsbezeichnungen "Architekt«, "Innenarchitekt«, "Landschaftsarchitekt« oder "Stadtplaner« führen, gebildet und vertreten wird.
In letzterem Fall kann die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer (Ingenieurkammer Sachsen oder Architektenkammer Sachsen) beantragt werden.
Für die Eintragung Beratender Ingenieure als Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gelten abweichend die Vorgaben des § 10 SächsIngG. Die Ingenieurkammer berät Sie dazu.
Hinweise:
- Das Sächsische Ingenieurgesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen.
- Bitte beachten Sie die für Gesellschaften Beratender Ingenieure geltenden Übergangsregelungen.
Verfahrensablauf
- Rufen Sie in Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus.
- Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Beratenden Ingenieure wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung in das Gesellschafterverzeichnis (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweis des Sitzes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung oder Partnerschaftsvertrag (einfache Kopie)
- Liste der Gesellschafter (einfache Kopie)
- Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister (einfache Kopie)
Kosten (Gebühren)
Gebühr (einmalig) für die Eintragung
- GmbH, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften: EUR 320,00
- Partnergesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit beschränkter Berufshaftung: EUR 600,00
Rechtsgrundlage
- § 9Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) - Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen
- § 10 SächsIngG - Partnerschaftsgesellschaften
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 20.07.2022
Weitere Informationen
Bearbeitungsdauer
- Verfahrensdauer: bis zu 3 Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen
Achtung! Es gilt keine Genehmigungsfiktion.