Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen anderer Bundesländer, Anerkennung beantragen
Allgemeine Informationen
Für eine in einem anderen Bundesland abgelegte nichtakademische Prüfung als Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherin oder Übersetzer beziehungsweise Übersetzerin kann die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß sächsischer Dolmetscherprüfungsverordnung beantragt werden.
Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, kann sie gegebenenfalls nach dem erfolgreichen Ablegen von Teilen der jeweiligen Prüfung festgestellt werden. Nähere Auskünfte erteilt die Prüfungsbehörde.
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf und lassen Sie sich beraten.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den unten genannten erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses
- gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung
Rechtsgrundlage
- §§ 9 - 11, 19 Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO)
Freigabevermerk
Staatsministerium für Kultus, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.06.2024