Ergebnisse der Erdarbeiten mitteilen
Allgemeine Informationen
Die Ergebnisse der Erdarbeiten, zum Beispiel Schichtenverzeichnisse von Bohrungen oder Schurfe, haben Sie grundsätzlich der Fachbehörde aber auch je nach Verfahren der zuständigen Genehmigungs- beziehungsweise Vollzugsbehörde, zum Beispiel untere Wasserbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt, Sächsisches Oberbergamt (OBA) vorzulegen.
Das erfolgt am einfachsten über das elektronisch Bohranzeigeverfahren unter Erdaufschluss digital (siehe -> Onlineantrag).
Ansprechstellen:
Voraussetzungen
- Sie haben die Bohrung ordnungsgemäß angezeigt,
- Ihre Anzeige wurde registriert und die Bohrung ist entweder erlaubnisfrei oder wurde genehmigt.
Verfahrensablauf
- Nach der Bohrung müssen Sie die Bohrergebnisse und zugehörigen Untersuchungsergebnisse unaufgefordert oder nach Aufforderung an die beiden zuständigen Stellen übermitteln.
- Nach Möglichkeit sollte dies über das elektronische Bohranzeigeverfahren Erdaufschluss digital erfolgen.
- Ist das nicht möglich, sprechen Sie sich dazu bitte direkt mit der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde sowie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ab.
Hinweis: Wenn Sie einen Brunnenbauer beziehungsweise ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernimmt dieser/dieses für Sie in den meisten Fällen die notwendige Übermittlung an die Behörden.
Erforderliche Unterlagen
Übermittlung folgender Unterlagen nach Abschluss der Bohr- beziehungsweise Aufschlussarbeiten.:
- Fachgerechte und vollständige Schichtenverzeichnisse
- Angaben zum Grundwasseranschnitt, Ruhewasserstand und soweit vorhanden zur Wasserbeschaffenheit (Analyse)
- Dokumentation durchgeführter Pumpversuche und anderer zur Brunnendimensionierung durchgeführter Tests (Durchlässigkeitsbestimmungen, Korngrößenanalysen) sowie hydraulischer Berechnungen
- Angaben zum Brunnenausbau (Endteufe und Brunnenabmessungen, verwendete Materialien) und zur Hinterfüllung (z. B. Filterkies, Tonsperren: Einbauteufen und Materialangaben)
Fristen
- Vorlage der Daten / Unterlagen: Fachdaten spätestens drei Monate,
- Vorlage der Bewertungsdaten: spätestens 6 Monate nach Abschluss der Bohrung
Rechtsgrundlage
- §§ 10 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Inhalt der Erlaubnis bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen
- § 101 Absatz 1 Nummer 1 WHG - Verpflichtung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen
- §§ 9-17 GeolDG - Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde, übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
- § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - Erdaufschlüsse
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) - Bohrungen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.11.2025
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie): keine
Wichtig: Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.
Weitere Informationen
- Erfassungsprogramm UHYDROLandwirtschaft- und Umweltinformationssystem für Geodaten
- Grundwasserbohrung anzeigen
Amt24-Leistung - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen