Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler) beantragen
Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Unter der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist zu verstehen: Gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen zu beraten.
Wird ein Betriebsleiter eingestellt oder eine Zweigniederlassung von einer beauftragten Person geleitet, so muss diese die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung erbringen.Gewerbetreibende, die als Honorar-Immobilardarlehensberater tätig werden möchten, benötigen ebenfalls diese Erlaubnis.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung
- Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer
- Sachkundenachweis oder Nachweis der gleichgestellte Berufsqualifikation
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist (Vorlage im Original und nicht älter als 3 Monate!)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes (im Original einzureichen)
- Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden; dazu ist eine vorherige Online-Registrierung notwendig, so dass kostenpflichtige Abfragen erst nach Erhalt der Zugangsdaten durchgeführt werden können)
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, das für Ihren Wohnort zuständig ist Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei unserer Behörde (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei unserer Behörde (Belegart 9)
Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.
Verfahrensverlauf
Verfahrensverlauf
Sonstiges/Besonderheiten
Sonstiges
Mit der Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Immobiliardarlehensverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Gebühr
Gebühr
Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen
(Gebührenrahmen: 205,00 bis 785,00 Euro).
Formulare
Formulare
Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis können Sie in der Randspalte unter Dokumente herunterladen und ausfüllen oder Sie kontaktieren uns, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Den Formularen können Sie ebenfalls die vorzulegenden Unterlagen entnehmen.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Wenn Sie ihn in elektronischer Form stellen wollen, so muss er für seine Rechtswirksamkeit mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.