Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten beantragen
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten beantragenAllgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Die Beantragung einer Schießerlaubnis ist grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Für Schützenvereine besteht die Möglichkeit der Antragsstellung unter Benennung mehrerer Schützen. Diese müssen jeweils die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Neben dem Alter sind weitere Voraussetzungen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.
Je nach begehrter Schießerlaubnis können gegebenenfalles weitere Voraussetzungen bestehen.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich mit den Anliegen:
- Abschuss im Wildgehege
- Schießerlaubnis eines Nutztieres oder
- Schießerlaubnis über den Schützenverein
an die Waffenbehörde.
Fristen
Fristen
Gebühren
Gebühren
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz – Persönliche Eignung
- § 7 Waffengesetz – Sachkunde
- § 8 Waffengesetz – Bedürfnis
- § 10 Waffengesetz – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz – Anlage 2 Waffenliste
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht