Inhalt

Verwaltungsleistungen

Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten beantragen

Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie außerhalb von zugelassenen Schießstätten mit einer Schusswaffe schießen wollen, beispielsweise zum Salutschießen oder in einem Wildgehege, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der Waffenbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Die Beantragung einer Schießerlaubnis ist grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Für Schützenvereine besteht die Möglichkeit der Antragsstellung unter Benennung mehrerer Schützen. Diese müssen jeweils die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.

Neben dem Alter sind weitere Voraussetzungen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.

Je nach begehrter Schießerlaubnis können gegebenenfalles weitere Voraussetzungen bestehen.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung einer Schießerlaubnis wird von der Waffenbehörde entgegen genommen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis vorliegen. Daraufhin erlässt die Waffenbehörde einen entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid ist in der Regel mit einer Befristung sowie Auflagen verbunden.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich mit den Anliegen:

  • Abschuss im Wildgehege
  • Schießerlaubnis eines Nutztieres oder
  • Schießerlaubnis über den Schützenverein

an die Waffenbehörde.

Fristen

Fristen

Die Schießerlaubnis wird in der Regel befristet erteilt. Die Dauer der Befristung richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt.

Gebühren

Gebühren

Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Einzelfall zu ermittelt. Der Gebührenrahmen reicht von 70 Euro bis 250 Euro.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage