Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung, Anerkennung beantragen
Allgemeine Informationen
Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Weiterbildungsbezeichnungen müssen durch die Landestierärztekammer anerkannt sein.
Gebiete sind zum Beispiel
- Anatomie,
- Epidemiologie,
- Fleischhygiene oder
- Kleintierchirurgie.
Bereiche sind beispielsweise
- Dermatologie,
- Homöopathie,
- Reptilien oder Zahnheilkunde.
Das Erlangen und Führen der Weiterbildungsbezeichnungen wird in der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer (SLTÄK) geregelt.
Ausländische Berufsqualifikationen
Wenn Tierärztinnen und Tierärzte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz eine Weiterbildung absolviert haben, die nicht den Bestimmungen der sächsischen Weiterbildungsordnung entspricht, können sie die Anerkennung ihrer Weiterbildungsbezeichnung für den Freistaat Sachsen beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gleichwertige Weiterbildung
Als gleichwertige Weiterbildung wird die bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als "Diplomate" bei Vorlage des Zertifikates anerkannt und berechtigt zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung. Der Titel des Diplomate darf ferner gleichberechtigt geführt werden.
- Grundsatz der automatischen Anerkennung
Bestimmte von EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise, die Mindestanforderungen (etwa an Ausbildungszeit und erworbene Kenntnisse) erfüllen, können automatisch anerkannt werden. - Weiterbildung in einem Drittland bereits in Europa anerkannt
Der Weiterbildungsnachweis wurde in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt. Dieser Staat bescheinigt zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet. - Vergleichbarkeit mit einer Weiterbildung in Sachsen
- Die Weiterbildung weist keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Freistaat Sachsen auf.
- Die Dauer der Weiterbildung unterschreitet die im Freistaat Sachsen vorgeschriebene Weiterbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr.
Hinweis: Falls wesentliche inhaltliche Unterschiede bestehen oder die in Sachsen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wurde, wird geprüft, ob und inwieweit Ihre einschlägige Berufserfahrung diese Defizite ganz oder teilweise kompensiert. Ist dies nicht der Fall, kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie - nach Ihrer Wahl - entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle bestätigt den Antragseingang und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
- Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.
- Gegebenenfalls erhalten Sie die Mitteilung, dass Sie für eine Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung noch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren müssen.
Erforderliche Unterlagen
- wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist: zusätzlich Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Tierärztin oder Tierarzt in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz
- Nachweise der Weiterbildungsinhalte in Form von Weiterbildungsordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen
- Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis Sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang absolviert haben
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin oder einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer erfolgt sein.
Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung des Diploms nötig ist, können von Ihnen noch weitere Nachweise (beispielsweise, dass Sie keine Straftaten verübt haben, dass Sie sich nicht in Konkurs befinden, dass Sie körperlich und geistig gesund sind) verlangt werden.
Fristen
Eingangsbestätigung: spätestens 1 Monat nach Antragseinreichung
Kosten (Gebühren)
Anerkennung: Rahmengebühr von EUR 50,00 - EUR 400,00
Rechtsgrundlage
- § 18 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) - Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
- § 20 SächsHKaG - Anerkennungsverfahren
- § 35 SächsHKaG - Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
- § 5 Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer - Anerkennung abweichender Weiterbildung
- Gebührenordnung der Sächsischen Landestierärztekammer
Freigabevermerk
Sächsische Landestierärztekammer. 07.06.2016
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Bearbeitungsdauer
- automatische Anerkennung, Weiterbildung in einem Drittland bereits in Europa anerkannt: 3 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen
- gleichwertige Weiterbildung, Vergleichbarkeit mit der Weiterbildung in Sachsen: 4 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen