Fahrerlaubnis, Karteikartenabschrift beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Abschrift aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister nach § 25 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Sie möchten Ihren rosafarbenen oder grauen Führerschein in den fälschungssicheren Führerschein im Scheckkartenformat eintauschen? Ihr Führerschein ist verloren gegangen und Sie benötigen einen neuen? In diesen Fällen benötigt die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle in der Regel eine sogenannte Karteikartenabschrift.
Die Abschrift enthält alle Eintragungen Ihres Führerscheins und bestätigt, dass Ihre Fahrerlaubnis gültig ist und welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen.
Hinweis: Die Abschrift ist nur dann nötig, wenn Sie Ihren neuen Führerschein nicht bei der Behörde beantragen, die Ihren letzten Führerschein ausgestellt hat.
Beispiel: Ihr alter Führerschein wurde in Dresden ausgestellt und kommt abhanden. Da Sie mittlerweile in Leipzig leben, ist die Fahrerlaubnisbehörde in Dresden nicht mehr für Sie zuständig. Damit die für Sie zuständige Behörde in Leipzig Ihnen einen neuen Führerschein ausstellen kann, benötigt die Behörde in den meisten Fällen eine Karteikartenabschrift. Diese Abschrift müssen Sie bei der Dresdner Behörde beantragen, da Ihr letzter Führerschein dort ausgestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an die zuständige Stelle und bitten um eine Karteikartenabschrift.
- Sobald der zuständigen Stelle alle nötigen Informationen vorliegen, sendet sie die Abschrift direkt an die Fahrerlaubnisbehörde, bei der Sie den neuen Führerschein beantragt haben.
Erforderliche Unterlagen
nur bei schriftlichem Antrag erforderlich:
- formloser Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift, enthält:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Telefonnummer für Rückfragen
- Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis
- Adresse der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Sie den neuen Führerschein beantragt haben
Falls nötig, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen anfordern.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Ausfertigung des Führerscheins
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes