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Verwaltungsleistungen

Fahrerlaubnis, Wiedererteilung nach Entzug beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeugzeug im Straßenverkehr führen wollen, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis erwerben.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller* zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie zu viele Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt haben, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese Frist beginnt erst mit der Abgabe des Führerscheins.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet.
  • Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil Sie einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, so ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
  • Zur Klärung von Eignungszweifeln ist unter Umständen die Überprüfung Ihrer Kraftfahreignung im Rahmen einer ärztlichen oder auch medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig. Wurde beispielsweise ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt, ist die medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend erforderlich.
  • Abhängig vom Ergebnis der Begutachtung kann eine Neuerteilung gegebenenfalls erst nach Absolvierung eines Kurses zur Wiederherstellung der Eignung erfolgen.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
  • Führungszeugnis Belegart "O"
  • biometrisches Foto
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Nachweis der Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (gilt unbefristet)
  • bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zusätzlich eine Sehtestbescheinigung, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragsstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusätzlich:
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • für die Klassen D1, D1E, D, DE und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusätzlich:
    • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Fristen

Die Prüfung Ihrer Eignung und Befähigung benötigt einige Zeit - aus diesem Grund sollten Sie den Antrag auf Neuerteilung bereits drei Monate vor Ablauf einer möglicherweise verfügten Sperrfrist stellen.

Kosten (Gebühren)

je nach Verwaltungsaufwand: EUR 34,50 bis EUR 257,33

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

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