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Verwaltungsleistungen

Fahrgastrechte Schiff, Erstattungen und Entschädigungen beantragen

Allgemeine Informationen

Die Fahrgastrechte für den Personenverkehr auf Schiffen im See- und Binnenschiffsverkehr sind EU-weit einheitlich geregelt. Bei Überbuchungen, Annullierungen oder beträchtlichen Verspätungen bei der Abfahrt oder Ankunft haben Sie unter Umständen

  • ein Informationsrecht,
  • ein Recht auf Unterstützungsleistungen sowie
  • ein Recht auf Kostenerstattungen.

Die EU Verordnung gilt für Fahrgäste, bei denen entweder der Einschiffungshafen (Hafen der Hinfahrt) oder der Ausschiffungshafen (Hafen der Rückfahrt) innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt. Zudem gilt sie eingeschränkt auch für Fahrgäste einer Kreuzfahrt, bei der der Einschiffungshafen in der EU liegt.

Hinweis: Darüber hinaus bestehen besondere Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung besteht nicht bei:

  • Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen
  • einem Verschulden der oder des Reisenden
  • Verursachung durch Dritte

Hinweis: Für besonders ermäßigte und Zeitfahrkarten beachten Sie bitte die Regelungen gemäß den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schifffahrtunternehmens.

Verfahrensablauf

  • Lassen Sie sich die Verspätung oder den Ausfall vom Schiffspersonal oder am Schiffsterminal bestätigen.
  • Machen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Terminalbetreiber oder dem Verkehrsdienst geltend.

Kommt der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, können Sie sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren oder sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrschein im Original (bei Zeitkarten: Kopie)
  • Identitätsnachweis bei personengebundenen Fahrkarten
  • Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Reisenden müssen ihrer Informationspflicht nachkommen. Das heißt: Bevor Sie Leistungen nach dem Fahrgastrecht wahrnehmen (zum Beispiel ein anderes Schiff nutzen), müssen Sie Kenntnis davon haben, dass das Schiff sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird.

Als Informationsquellen nutzen Sie bitte insbesondere:

  • ausgehängte Fahrpläne und Informationen über Fahrplanänderungen
  • Auskünfte der Beförderer und Terminalbetreiber, elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen
  • die Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
  • verfügbare Fahrplan- und Reisenden-Informationsmedien

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 27.11.2020

Weitere Informationen

Bürgertelefon Fahrgastrechte
(Eisenbahn-Bundesamt)

  • Tel: +49 228 30795-400
  • Fax: +49 228 30795-499

Fristen

keine Angaben