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Verwaltungsleistungen

Fahrzeug außer Betrieb setzen (Abmeldung)

Allgemeine Informationen

Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Tipp: Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auch online abmelden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen lassen:

  • Den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs stellen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter bei einer Kfz-Zulassungsbehörde.

Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

  • Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
  • Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
  • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen lassen:

  • Die Außerbetriebsetzung von nach dem 01.01.2015 zugelassenen Fahrzeugen können über ein Online-Verfahren veranlasst werden.
Hinweis: Zur Online-Abmeldung benötigen Sie die neuen mit freilegbaren Sicherheitscodes versehenen Stempelplaketten (Kennzeichen) und Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I) und den neuen Personalausweis (nPA) mit Online-Ausweisfunktion.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder zum Beispiel als Oldtimer weiterbenutzt wird
  • Kennzeichenschilder
  • Für Online-Außerbetriebsetzung: zusätzlich die neuen Fahrzeugdokumente und Stempelplaketten mit Sicherheitscodes sowie den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsgrundlage

Hinweise (Besonderheiten)

Achtung! Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann mit Bußgeld geahndet werden. Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

vollständige Unterlagen