Familienpflegezeit, zinsloses Darlehen beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung eines zinslosen Darlehens nach § 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Als Beschäftigte beziehungsweise als Beschäftigter können Sie für die Zeit, in der Sie nahestehende Angehörige pflegen, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen hilft Ihnen, den während der Freistellung entstehenden Verdienstausfall abzufedern.
Konditionen
Art der Förderung
zinsloses Darlehen
Höhe
- bis zur Hälfte der Differenz des Nettogehaltes vor und während der Familienpflegezeit
- mindestens EUR 50,00
Auszahlung
in monatlichen Raten
Laufzeit
bis zum Ende der Freistellung
Rückzahlung
- bis 48 Monaten nach Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten
- im Härtefall Möglichkeit der Stundung oder des teilweisen Erlasses
Voraussetzungen
Freistellung nach dem Pflegezeit- / Familienpflegezeitgesetz für
- Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG)
- Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG)
- Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger (§ 2 Abs. 5 FPfZG und § 3 Abs. 5 PflegeZG)
- Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)
Verfahrensablauf
Beantragen Sie das Förderdarlehen schriftlich mit den vorgeschriebenen Formularen.
- Das Antragsformular und weitere Vordrucke beziehen Sie online über den Servicebereich Familienpflegezeit des BAFzA (Amt24-Link: Formulare & Online-Dienste).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, er muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person
- Dauer der Freistellung sowie die Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung in Anspruch genommen wurde
- Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Das Bundesamt prüft umgehend Ihren Antrag und teilt Ihnen mit, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Förderdarlehen gewährt wird.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
- Entgeltbescheinigung der letzten zwölf Monate
- mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getroffene schriftliche Vereinbarung
Fristen
- Gewährung: Dauer der Freistellung
- Rückzahlung: bis 48 Monate nach Ende der Freistellung
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 3Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) - Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung
- Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.01.2024
Weitere Informationen
- Wenn Sie Zeit für die Pflege brauchen
Amt24-Informationen - Vereinbarkeit von Pflege und Beruf während der Corona-Krise
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Familienpflegezeit
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)