Feldes- und Förderabgabe im Bergbau entrichten
Allgemeine Informationen
Feldesabgabe
Jeder, der im Besitz einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist, hat die Pflicht, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Derzeit (momentan befristet bis 31.12.2025) wird diese vom Freistaat Sachsen jedoch nicht erhoben.
Förderabgabe
Der Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hat für die aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für Bergwerkseigentümer. Die Förderabgabe wird jährlich erhoben.
Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2025 wird auf folgende Bodenschätze keine Fördergabe erhoben:
- Braunkohle
- Erdwärme
- Sole
- Schwerspat
- bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze
Voraussetzungen
Die Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes.
Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, wenn die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden.
Verfahrensablauf
Voranmeldungen und Erklärungen zur Förderabgabe geben Sie auf den zur Verfügung stehenden Vordrucken ab (Formulare & Online-Dienste).
Förderabgabevoranmeldung und Abschlagszahlungen
Förderabgabevoranmeldungen und Abschlagszahlungen sind quartalsweise fällig. Nach der Aufnahme der Gewinnung des Bodenschatzes ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben (Formular "Förderabgabe, Voranmeldung"). Bis zum gleichen Tag ist auch die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten.
Befreiung von der Förderabgabe
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung einer quartalsweisen Abschlagzahlung entfällt, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht mehr als EUR 25.000 betragen wird und der Abgabepflichtige dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldezeitraumes (25.04. des laufenden Jahres) anzeigt (Formular "Förderabgabe, Befreiung").
Förderabgabeerklärung und Abschlusszahlung
Bis zum 31.07. eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das Vorjahr eine Förderabgabeerklärung abzugeben (Formular "Förderabgabe, Erklärung") und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
Das Sächsische Oberbergamt setzt dann die für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) zu entrichtende Förderabgabe durch einen schriftlichen Abgabenbescheid fest.
Erforderliche Unterlagen
Vordrucke (Formulare & Online-Dienste)
Fristen
- Förderabgabevoranmeldung und Entrichtung der Abschlagszahlungen: 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
- Januar - März (1. Quartal): 25.04.
- April - Juni (2. Quartal): 25.07.
- Juli - September (3. Quartal): 25.10.
- Oktober - Dezember (4. Quartal): 25.01.
- Mitteilung für die Befreiung von der Förderabgabevoranmeldung: 25.04. des laufenden Jahres
- Förderabgabeerklärung und Abschlusszahlung: 31.07. des Folgejahres
Kosten (Gebühren)
Höhe der Förderabgabe für das Kalenderjahr 2022:
- Kiese und Kiessande: EUR 0,3384 pro Tonne
- Natursteine: EUR 0,3128 pro Tonne
- Tonige Gesteine: EUR 1,307 pro Kubikmeter
- Kaolin: EUR 1,332 pro Tonne
- Marmor: EUR 0,2428 pro Tonne
Rechtsgrundlage
- § 30 Bundesberggesetz (BBergG) - Feldesabgabe
- § 31 BBergG - Förderabgabe
- § 32 BBergG - Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 26.06.2023
Weitere Informationen
- BergPass
Bergbau-Prozessmanagement-System - Feldes- und Förderabgaben
Sächsisches Oberbergamt