Feuerwerk (privat), Ausnahmegenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen.
Weitere Informationen
- Notrufe bei Lebensgefahr
Amt24-Lebenslage - Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände
- Sprengstoffrechtlicher Befähigungsschein
- Sprengstoffrechtliche Erlaubnis
- Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Sprengstoffrechtliche Anzeige, erstmalige Verwendung
- Sprengstoffrechtliche Zulassung, Sprengzubehör
Amt24-Leistung - Sicheres Feuerwerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern - Legale und illegale Pyrotechnik
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes Beispiel:
- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf
- Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden
- Antragsformular steht je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde zum Download zur Verfügung
- wird kein Formular von der Stadt oder Gemeinde angeboten, können Sie den Antrag formlos einreichen
- im formlosen Antrag ist mindestens
- der Anlass,
- das Datum,
- der geplante Anfang der Veranstaltung,
- das Ende der Veranstaltung,
- Veranstaltungsort
Hinweis: Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
- Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Beispiel: - Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Fristen
Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin
Kosten (Gebühren)
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
Bearbeitungsdauer
Prüfungszeitraum: etwa 4 Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - Ausnahmen von den Verboten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.08.2019