Fortbildungsveranstaltung gemäß ChemOzonSchichtV anerkennen lassen
Allgemeine Informationen
Die erforderliche Sachkunde von Personen, die bestimmte Arbeiten - wie die Rückgewinnung oder die Rücknahme von ozonschichtschädigenden Kältemitteln sowie die Inspektion und Wartung von enthaltenden Einrichtungen - durchführen, wird unter anderem durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen. Diese Fortbildungsveranstaltung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Die anzuerkennende Fortbildungsveranstaltung muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dazu gehören Kenntnisse über
- Anlagetechnik
- die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
- die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen/Gemische und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren vermittelt werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie formlos.
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt sie die Fortbildungsveranstaltung an.
- Falls erforderlich kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.
Bei allen Fragen zum Ablauf des Verfahrens können Sie sich an die Landesdirektion Sachsen wenden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lehrplan für die Fortbildungsveranstaltung
- Liste der erforderlichen Messgeräte und Apparate für die praxisnahe Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
- Muster eines Nachweises über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung
- Liste der Lehrkräfte mit Angaben zu deren Qualifikation
Fristen
- Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate
Hinweis: Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten (Gebühren)
EUR 160,00 bis EUR 959,00
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
- lfd. Nr. 24 Tarifstelle 8 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 20.10.2023
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