Geburtenregister, Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
Allgemeine Informationen
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde auszustellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinneen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ehe- oder Lebenspartnerin
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten erfragen Sie vorab telefonisch beim Standesamt.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Geburtsurkunde aus.
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber vorab im Standesamt.
Kosten (Gebühren)
- Beurkundung im Geburtenregister: EUR 95,00 (EUR 100,00 unter Berücksichtigung ausländischen Rechts)
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister EUR 10,00
- internationale Geburtsurkunde: EUR 15,00
- jede weitere Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung): EUR 7,00
Im Einzelfall (insbesondere bei Berücksichtigung von ausländischem Recht) oder durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) - Geburten und Sterbefälle im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 - Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Inneren. 20.12.2021
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Hinweise (Besonderheiten)
Wohnen weder Sie als Antragstellende beziehungsweise Antragstellender noch das volljährige Kind beziehungsweise das minderjährige Kind und seine Eltern im Inland, beantragen Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt I Berlin.