Genehmigung von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargo-Ländern
Allgemeine Informationen
Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargo-Ländern stehen oder stehen könnten, dürfen Sie nur nach vorheriger Genehmigung abschließen. Ihren Antrag reichen Sie im Online-Verfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Es ist Ihnen bekannt oder das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat darüber unterrichtet, dass die Güter des beabsichtigten Handels- und Vermittlungsgeschäftes für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargo-Ländern bestimmt sind oder sein könnten.
- Es handelt sich um bestimmte Dual-use-Güter (Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können).
Verfahrensablauf
Die Genehmigung zu betreffenden Handels- oder Vermittlungsgeschäft beantragen Sie über das elektronische "ELAN-K2"-System des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Melden Sie sich dazu im Antragsportal unter "Login und Registrierung ELAN-K2" an.
Nähere Informationen zum Online-Verfahren erhalten Sie unter "ELAN-K2" unten links auf der Einstiegsseite.
Hinweis: Für jedes eigenständige Handels- und Vermittlungsgeschäft, das unter die genannten Voraussetzungen fällt, müssen Sie die Erlaubnis separat beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Antragsbearbeitung benötigt die Behörde eine Reihe von Unterlagen, insbesondere
- aussagekräftige technische Unterlagen zu den zu liefernden Gütern
- ein Firmenprofil des Güterempfängers
- die Erklärung des Empfängers zur Verwendung der Güter (Endverbleibserklärung)
Weitere Hinweise erhalten Sie im Verlaufe des Antragsverfahrens.
Fristen
Sie dürfen das Handels- und Vermittlungsgeschäft erst dann abschließen, wenn Ihnen die behördliche Erlaubnis vorliegt.
Kosten (Gebühren)
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- § § 41, 41 a Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.01.2014
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung - Ausfuhrkontrolle
Bundesamt für Wirtschaft uns Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Übersicht über die länderbezogenen Embargos
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Außenwirtschaft