Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister eintragen
Allgemeine Informationen
Gründen Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die GmbH und ist vollständig rechtsfähig.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Vor der Anmeldung der GmbH müssen
- der Gesellschaftsvertrag vorliegen,
- die Sacheinlagen voll und
- die Geldeinlagen zu mindestens 25 Prozent des jeweiligen Nennbetrages jedes einzelnen Geschäftsanteils bezahlt sein.
- Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also EUR 12.500 erreicht.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Erforderliche Unterlagen
- der Gesellschaftsvertrag
- die Legitimation der Geschäftsführer, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind
- eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter.
- eine Versicherung aller Anmelder darüber, dass die Einlagen wie vorgeschrieben erbracht wurden und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden
- einen Sachgründungsbericht mit Verträgen und Belegen über den Wert der Sacheinlagen bei Sachgründungen und
- eine Versicherung der Geschäftsführer, dass keine gesetzlichen Bestellungshindernisse vorliegen und die Belehrung über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht erfolgt ist
- In der Anmeldung sind ferner eine inländische Geschäftsanschrift sowie Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer anzugeben.
Hinweis: Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.
Kosten (Gebühren)
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Hinweise (Besonderheiten)
Unternehmergesellschaft
Bei der Unternehmergesellschaft (UG) handelt es sich um eine besondere Rechtsformvariante der GmbH, auf die sämtliche Regelungen des GmbH-Gesetzes Anwendung finden. Soweit nicht ausdrücklich abweichende Sonderregelungen bestehen, gelten für die UG diese Besonderheiten:
- Stammkapital der Unternehmergesellschaft: mindestens EUR 1,00, maximal EUR 24.999
- Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" im Firmennamen
Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt sein, wobei ein Verbot von Sacheinlagen besteht.
Rechtsgrundlage
- §§ 5a, 7, 8 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - Errichtung der Gesellschaft
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung