Inhalt

Verwaltungsleistungen

Grundqualifikation Berufskraftfahrer, Prüfung ablegen

Allgemeine Informationen

Erwerben einer Grundqualifikation für Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr nach §2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG)

Wenn Sie beruflich Güter (Lkw) oder Personen (Bus) auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.

Dies gilt für Fahrende von Fahrzeugen

  • mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder
  • mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Hinweis: Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

  • Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer wird gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anerkannt. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum Straßenwärter und zum Werkfeuerwehrmann nur für den Güterverkehr anerkannt.

Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:

Regelprüfung

  • Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr ("Verkehrsleiter-Prüfung») vorlegen können,
  • noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.

Umsteigerprüfung

  • Die Prüfung "Umsteiger» können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist.
  • Bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation "Umsteiger« wird somit nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen.
    • Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war.
  • Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.

Quereinsteigerprüfung

  • Die Prüfung "Quereinsteiger» können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll.
  • Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden, über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.

Achtung: Man unterscheidet außerdem zwischen der einfachen und der beschleunigten Grundqualifikation. Die beschleunigte Grundqualifikation erwerben Sie durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie dem nachfolgenden Bestehen einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

  • Zur Prüfung "Grundqualifikation" benötigen Sie ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK Ihnen auf Antrag ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
  • Weiterhin müssen Sie zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.

Hinweis: Zum Ablegen der Prüfung müssen Sie nicht an einem Vorbereitungsunterricht teilnehmen. Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Für die Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation» müssen Sie zuvor an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Der vorgeschriebene Umfang variiert je nach Art der Prüfung:

  • Regelprüfung - 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Umsteiger - 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Quereinsteiger 96 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse

Verfahrensablauf

Sie melden sich bei der örtlich zuständigen IHK zur Prüfung an und die Prüfungstermine (theoretische und praktische Prüfung) werden abgestimmt.

  • Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung
  • Sie legen die theoretische Prüfung ab.
  • Nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgt die praktische Prüfung
  • Nach Bestehen beider Prüfungsteile erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen.

Hinweis: Sollten Sie Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung müssen Sie jedoch vollständig ablegen.

Erforderliche Unterlagen

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, legen Sie der zuständigen IHK mit ihrer Anmeldung folgende Nachweise vor:

Regelprüfung

  • Keine Nachweise erforderlich

Umsteiger

  • Nachweis für die Verkehrsart, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
  • Nachweis einer bestandenen Prüfung "Grundqualifikation»/ "beschleunigte Grundqualifikation« gemäß BKrFQG oder
  • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
  • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die vor dem jeweiligen Stichtag erworben wurde oder
  • ein Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003) oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV

Quereinsteiger

  • Fachkundenachweises nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Verkehrsart, die Gegenstand der Quereinsteigerprüfung ist.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

Prüfungsgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag). 24.08.2021

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Weitere Informationen