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Verwaltungsleistungen

Grundwasserbohrung, Bohrergebnisse mitteilen

Allgemeine Informationen

Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.

Die Bohrergebnisse haben Sie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt) und dem Sächsischen Oberbergamt vorzulegen. Das erfolgt am einfachsten über das elektronisch Bohranzeigeverfahren ELBA.SAX.

Ansprechstelle

Voraussetzungen

Sie haben die Bohrung ordnungsgemäß angezeigt, Ihre Anzeige wurde registriert und die Bohrung ist entweder erlaubnisfrei oder wurde genehmigt.

Verfahrensablauf

  • Nach der Bohrung müssen Sie die Bohrergebnisse und zugehörigen Untersuchungsergebnisse unaufgefordert oder nach Aufforderung an die beiden zuständigen Stellen übermitteln.
  • Nach Möglichkeit sollte dies über das elektronische Bohranzeigeverfahren ELBA.SAX erfolgen.
  • Ist das nicht möglich, sprechen Sie sich dazu bitte direkt mit der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde sowie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ab.

Hinweis: Wenn Sie einen Brunnenbauer beziehungsweise ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernimmt dieser/dieses für Sie in den meisten Fällen die notwendige Übermittlung an die Behörden.

Erforderliche Unterlagen

Übermittlung folgender Unterlagen nach Abschluss der Bohr- beziehungsweise Aufschlussarbeiten.:

  • Fachgerechte und vollständige Schichtenverzeichnisse
  • Angaben zum Grundwasseranschnitt, Ruhewasserstand und soweit vorhanden zur Wasserbeschaffenheit (Analyse)
  • Dokumentation durchgeführter Pumpversuche und anderer zur Brunnendimensionierung durchgeführter Tests (Durchlässigkeitsbestimmungen, Korngrößenanalysen) sowie hydraulischer Berechnungen
  • Angaben zum Brunnenausbau (Endteufe und Brunnenabmessungen, verwendete Materialien) und zur Hinterfüllung (z. B. Filterkies, Tonsperren: Einbauteufen und Materialangaben)

Fristen

Vorlage der Daten / Unterlagen: Fachdaten spätestens drei Monate, Bewertungsdaten spätestens 6 Monate nach Abschluss der Bohrung

Rechtsgrundlage

  • §§ 10 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Inhalt der Erlaubnis bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen
  • § 101 Abs. 1 Nr. 1 WHG - Verpflichtung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen
  • § 9-17 GeolDG - Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde, übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
  • § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - Erdaufschlüsse
  • § 127 Bundesberggesetz (BBergG) - Bohrungen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 29.12.2023

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie): keine

Wichtig: Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

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