Inhalt

Verwaltungsleistungen

Handwerkerleistungen, Steuerliche Berücksichtigung

Allgemeine Informationen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuer­gesetz (EStG)

Wie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, werden auch Handwerkerleistungen in Privathaushalten steuerlich begünstigt. Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im Umfang von 20 Prozent, maximal EUR 1.200 geltend machen.

Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern* oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben und in deren Haushalt erbracht werden. Zu den Handwerkerleistungen zählen unter anderem:

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden
  • Erneuerung des Bodenbelags
  • Modernisierung des Bades
  • Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Wohngrundstück

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen nicht begünstigt.

Hinweise:

  • Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Verfahrensablauf

  • Kosten für Handwerkerleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
  • Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
  • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

Erforderliche Unterlagen

  • Als Nachweis der erbrachten Leistungen dienen Handwerkerrechnungen und Zahlungsbelege (zum Beispiel Kontoauszüge).
  • Legen Sie die Nachweise dem Finanzamt vor, wenn es Sie dazu auffordert.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) - Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

Fristen