Handwerksrolle, Ausnahmebewilligung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
Sie oder Ihr Betriebsleiter / Ihre Betriebsleiterin haben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters, aber keine Meisterprüfung abgelegt? Dann können Sie unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle erlangen.
Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) erteilen in besonderen Fällen eine Ausnahmebewilligung, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen zum Führen eines Handwerksbetriebs erfüllen. Zur Prüfung haben die Kammern auch die beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten der Antragsteller zu berücksichtigen.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung für Sie wäre, die Meisterprüfung abzulegen.
Bewilligung durch Handwerkskammern
In Sachsen obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen den zuständigen Handwerkskammern (HWK). Die Kammern können eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn die oder der Antragstellende ausdrücklich zustimmt. Sie müssen eine Stellungnahme einholen, wenn Antragstellende es verlangen.
Hinweis: Falls die fachliche Stellungnahme keinen ausreichenden Qualifikationsnachweis ergibt, erhalten Sie Gelegenheit, Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung zu beweisen. Die Kosten für die Überprüfung tragen Sie selbst.
Auflagen und Einschränkungen möglich
Die Handwerkskammer (HWK) kann Ihnen die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Vorliegen eines Ausnahmegrundes
Ein Ausnahmegrund liegt nach der gesetzlichen Regelung nur dann vor, wenn es für Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung vor Aufnahme der Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter abzulegen.
Zeitliche und berufliche Überbeanspruchung wird regelmäßig nicht als Grund anerkannt, weil diese Belastungen auf jeden Kandidaten für eine Meisterprüfung zukommen.
Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Aus dem beruflichen Werdegang muss sich zweifelsfrei ergeben, dass Sie nicht nur fachtheoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten eines Meisters haben. Sie müssen zudem über kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse verfügen, um selbstständig einen Handwerksbetrieb führen zu können.
Sonstige Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende kann nur eine natürliche Person sein. Betriebe scheiden als Antragsteller aus.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner; je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe -> Onlineantrag).
Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
- Füllen Sie den Antrag aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen bei.
- Reichen Sie die kompletten Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner ein.
- Fachkundige Mitarbeiter der Handwerkskammer prüfen ihren Antrag und holen - wenn nötig - eine fachliche Stellungnahme ein.
- Die Handwerkskammer teilt Ihnen in einem Bescheid mit, ob Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit (auch Tätigkeiten und Prüfungen, die mit dem Gegenstand des Ausnahmeantrags fachlich nichts zu tun haben!)
- Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise in einfacher Ausfertigung
- Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaber, Gesellschafter oder als Betriebsleiter führen möchten (auch Angaben zu einem bereits bestehenden Betrieb, der nachträglich in die Handwerksrolle eingetragen werden soll)
- Angaben zur Meisterprüfung
- Falls Sie die Meisterprüfung erst noch ablegen: Vorlage Ihres "Prüfungsfahrplans" (Anmelde- und Teilnahmebescheinigungen für Vorbereitungskurse, aus denen sich Beginn, Dauer und regelmäßige Teilnahme ergeben); gegebenenfalls der Zulassungsbescheid
- Begründung des Ausnahmefalls
Kosten (Gebühren)
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Rechtsgrundlage
- § 8 Handwerksordnung (HwO) - Ausnahmebewilligung
- EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Handwerksrolle, Ausnahmebewilligung bei ausländischer Berufsqualifikation beantragenAmt24-Leistungen
- Zulassungspflichtige Handwerke
Anlage A zur Handwerksordnung / HwO - EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwVBundesanzeiger Verlag GmbH
Fristen
- Aufnahme der Tätigkeit: nach Eintragung in die Handwerksrolle
Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag auf Ausnahmebewilligung rechtzeitig, damit Sie zum gewünschten Zeitpunkt im Handwerksberuf tätig werden können.