Heimarbeit-Beschäftigung melden
Allgemeine Informationen
Ausweisung von Beschäftigten in Heimarbeit (Führen von Heimarbeitslisten) nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein, die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit vermitteln.
Die Liste übermitteln Sie zweimal jährlich an die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Verfahrensablauf
Erstmitteilung
Teilen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mit, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Die Mitteilung wird in zwei Exemplaren benötigt.
Ausweisung in der Heimarbeitsliste
- Rufen Sie das Formular "Heimarbeitsliste" auf (Link: -> Formulare und weitere Angebote), tragen Sie bitte alle in der Liste angeforderten Angaben je nach Beschäftigungsart ein. Hinweise zum Ausfüllen finden Sie im Vordruck.
- Übermitteln Sie jeweils 3 Exemplare der Liste zu den festgelegten Fristen an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Listenführung
- § 7 HAG - Mitteilungspflicht
- § 7a HAG Unterrichtungspflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.06.2024
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Personen in Heimarbeit.
Erforderliche Unterlagen
Mitteilung über die Erstbeschäftigung (formlos schriftlich in zwei Exemplaren) mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
Formular "Heimarbeitsliste"
Fristen
- Übermittlung an die zuständige Stelle: jeweils am 31.01. und 31.07.
- Aufbewahrung: bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Arbeitsschutzbelehrung
Informieren Sie Ihre in Heimarbeit Beschäftigten über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wie diese abzuwenden sind. Die Belehrung müssen Sie nachweisen; lassen Sie sich von Ihren Beschäftigten schriftlich bestätigen, dass die Unterrichtung nach § 7a Heimarbeitsgesetz (HAG) erfolgt ist.
Weitere Informationen
- Heimarbeit
Arbeitsschutz Sachsen
Bearbeitungsdauer
keine