Infektionsschutz, Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuung
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistung für Arbeitnehmer* und selbstständig Tätige in besonderen Fällen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Falls Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil beispielsweise Ihr Kind in Quarantäne ist, die Kindertagesstätte, die Schule oder der Hort wegen Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen ist oder Ihre Kinder dort pandemiebedingt nicht betreut werden, können Sie auf Antrag einen Ausgleich für den entgangenen Verdienst erhalten. Für Arbeitnehmer* übernimmt der Arbeitgeber die Beantragung und Auszahlung der Entschädigung. Selbstständige beantragen die Entschädigung stets selbst bei der Landesdirektion Sachsen.
Konditionen
Zuwendungsart
nicht rückzahlbare Leistung
Höhe
67 % des Nettoeinkommens
Höchstbetrag
monatlich EUR 2.016
Weitere Informationen
- Fragen und Antworten zum Antrag
- Infektionsschutz
Landesdirektion Sachsen - Infektionsschutz, Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantäne
Amt24-Leistung
Zuständige Stelle
Corona-Entschädigungsteam (Landesdirektion Sachsen)
Voraussetzungen
Die Kinderbetreuung in einer öffentlichen Einrichtung ist aus Infektionsschutzgründen nicht möglich.
Antragsberechtigte
- Erwerbstätige mit Kindern bis 12 Jahre
- Erwerbstätige mit Kindern, die behindert und hilfebedürftig sind
Weitere Voraussetzungen
- Eine andere Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) ist nicht möglich.
- Infrage kommende Betreuungspersonen gehören einer Risikogruppe an (insbesondere ältere und gesundheitlich vorbelastete Menschen).
- Alle anderen Möglichkeiten, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, sind ausgeschöpft z.B. durch Abbau von Zeitguthaben und Resturlaub (der Erholungsurlaub des laufenden Jahres muss nicht in Anspruch genommen werden).
- Die Einrichtung ist nicht regulär geschlossen (z. B. während der Ferien)
- Die oder der Erwerbstätige hatte keinen anderweitigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Hinweis: Ansprüche auf Kurzarbeitergeld haben Vorrang.
Verfahrensablauf
Online-Antrag
Seit dem 15. Mai 2021 müssen Anträge online über das Portal von Amt24 gestellt werden.
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen für die Antragsstellung über Amt24 verfügen oder den Antrag als Arbeitnehmer stellen, nehmen Sie bitte Kontakt zum Corona-Entschädigungsteam auf (siehe -> Zuständige Stelle). Sie erhalten in diesem Ausnahmefall die klassischen Formulare. Bitte geben Sie beim Übersenden an, aus welchen Gründen Ihnen eine Nutzung von Amt24 nicht möglich war, damit Ihr Antrag nicht als formwidrig zurückgewiesen wird.
Prüfung und Auszahlung
- Sollte sich bei Prüfung Ihres Antrages herausstellen, dass Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Die Erstattung erfolgt auf das von Ihnen angegebene Konto.
Erforderliche Unterlagen
Ergänzende Formulare
-> Infektionsschutz, Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG - Ergänzungsantrag Arbeitnehmer ab 7. Woche
-> Infektionsschutz, Erstattung nach § 58 IfSG - soziale Sicherung
Weitere Unterlagen
für Arbeitnehmer (jeweils in Kopie):
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwei Monate vor Eintritt eines Verdienstausfalls infolge von Kinderbetreuung sowie des Monats, für den eine Erstattung/Entschädigung beantragt wird.
- Geburtsurkunde der zu betreuenden Kinder
falls zutreffend:
- Hort-/Kitabetreuungsvertrag
- Erklärung zur Tätigkeit (Branche) des anderen sorgeberechtigten Elternteils und warum die Betreuung durch das andere Elternteil nicht möglich war
- Aufstellung zu Betreuungstagen mit jeweiligen Betreuungszeiten
- Bescheinigung der Betreuungseinrichtung bzw. des Trägers der Betreuungseinrichtung, dass eine Betreuung an den beantragten Tagen nicht erfolgen konnte. Beruhte die Schließung auf einer Allgemeinverfügung der Sächsischen Staatsregierung oder der Landkreise/Kommunen, reicht die entsprechende Angabe. Eine Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.
- Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes an das betreuungsbedürftige Kind bzw. die betreuungsbedürftige Person
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
- Belege über Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld
- Belege der Aufwendungen für freiwillig gesetzliche oder private Versicherungen
für Selbstständige (jeweils in Kopie)
- letzter vorliegender Steuerbescheid, seitdem die Kita/Schule geschlossen wurde; alternativ eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder eine steuerliche Hochrechung vom Steuerberater für den Zeitraum der Kinderbetreuung
- Belege für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Geburtsurkunde der zu betreuenden Kinder
- Nachweise zum Verdienstausfall (z.B. Vorlage von Aufträgen, welche aufgrund der Kinderbetreuung nicht realisiert werden konnten) oder Einkommensnachweise für den Zeitraum von mindestens zwei Monaten vor Beginn der Kinderbetreuung bis zwei Monate nach Beendigung der Kinderbetreuung (z.B. Betriebswirtschaftliche Abrechnung des Steuerberaters)
falls zutreffend:
- Hort-/Kitabetreuungsvertrag
- Erklärung zur Tätigkeit (Branche) des anderen sorgeberechtigten Elternteils und warum die Betreuung durch das andere Elternteil nicht möglich war
- Aufstellung zu Betreuungstagen mit jeweiligen Betreuungszeiten
- Bescheinigung der Betreuungseinrichtung bzw. des Trägers der Betreuungseinrichtung, dass eine Betreuung an den beantragten Tagen nicht erfolgen konnte. Beruhte die Schließung auf einer Allgemeinverfügung der Sächsischen Staatsregierung oder der Landkreise/Kommunen reicht die entsprechende Angabe. Eine Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.
- Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes an das betreuungsbedürftige Kind bzw. die betreuungsbedürftige Person
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
Fristen
- Antragstellung: innerhalb von 2 Jahren nach Wiederöffnung oder Aufhebung des Betretungsverbotes
- Die Frist für die Antragstellung ist am 23.09.2024 abgelaufen.
Kosten (Gebühren)
keine
Bearbeitungsdauer
je nach Antragsaufkommen
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) - Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
- § 56 ff. IfSG - Entschädigung
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 19.11.2024