Insolvenzeröffnung beantragen (Regelinsolvenzverfahren)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Beschluss nach § 11 ff. Insolvenzordnung (InsO)
Als Gläubiger* oder als Schuldner können Sie vor Gericht beantragen, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allgemeiner Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen (etwa einer GmbH oder AG) und Personengesellschaften ohne persönliche Haftung (zum Beispiel GmbH & Co. KG) auch die Überschuldung.
Für wen besteht Antragspflicht?
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, sind zum Antrag auf Verfahrenseröffnung verpflichtet:
- bei juristischen Personen:
die Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer von- Vereinigungen
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, auch GmbH & Co. KG)
- Genossenschaften
Hinweis: Ist die GmbH, AG oder Genossenschaft führungslos, haben die Gesellschafter beziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder die Pflicht, den Antrag zu stellen.
- bei Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person:
die zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter und Liquidatoren- Offener Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- bei eingetragenen Vereinen (e. V.) und Stiftungen:
die Vorstandsmitglieder
Wer ist außerdem antragsberechtigt?
Natürliche Personen können einen Eröffnungsantrag stellen, sind als Schuldner aber nicht zur Antragstellung verpflichtet. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderem auch
- Einzelunternehmer, Einzelkaufleute
- Freiberufler
- persönlich haftende Unternehmer von Personengesellschaften wie
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnergesellschaft (PartG)
Für Privatpersonen Schuldenbereinigung vor Insolvenz
Stehen Verbraucher vor der Insolvenz, müssen sie vor einem Antrag zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht haben. Zu den Verbrauchern können dabei auch Unternehmer nach Beendigung ihrer Tätigkeit zählen.
Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung, können die Betroffenen Insolvenzeröffnung beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Es liegt ein Eröffnungsgrund vor. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind:
- Zahlungsunfähigkeit (generell)
- bei Antrag durch den Schuldner auch drohende Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung (bei juristischen Personen wie GmbH, AG, e. V.),
- bei Verbrauchern außerdem: durchlaufenes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Antragsberechtigte
- jede rechtsfähige, natürliche Person
- juristische Personen:
- Mitglieder von Vertretungsorganen
- persönlich haftende Gesellschafter
- bei Führungslosigkeit der Gesellschaft: Gesellschafter / Aufsichtsratsmitglieder
Verfahrensablauf
Antragstellung
Neben der schriftlichen Antragstellung ist auch eine Übermittlung des Antrages durch elektronische Post möglich, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde. Bitte nutzen Sie die entsprechenden Formulare.
Mindestangaben:
- Angabe der beteiligten Parteien und deren gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter mit ladungsfähiger Anschrift
- nachvollziehbare Darlegung des Eröffnungsgrundes
- bei Antrag durch den Gläubiger: Glaubhaftmachung der Forderung gegen den Schuldner und des Insolvenzgrundes mit entsprechenden Nachweisen (Beispiel: Protokoll des Gerichtsvollziehers über die erfolglose Zwangsvollstreckung).
- bei Antrag des Schuldners: Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen
- weitere Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Arbeitnehmer (wenn der Schuldner einen nicht eingestellten Geschäftsbetrieb hat und
- Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde,
- das Schuldnerunternehmen eine bestimmte Größenklasse überschreitet (§ 22a InsO) oder
- die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde)
Hinweis: Der Antrag kann bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
Prüfung
Das Gericht prüft zunächst, ob der Eröffnungsantrag zulässig ist, insbesondere
- ob der Schuldner insolvenzfähig ist und
- ein Eröffnungsgrund nachvollziehbar dargelegt ist.
Beim Antrag eines Gläubigers zudem
- die Glaubhaftmachung der Forderung gegen den Schuldner
Amtsermittlung
Ist der Antrag zulässig, ermittelt das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, insbesondere
- ob einer der Eröffnungsgründe vorliegt und
- die vorhandene Masse die Kosten des Verfahrens deckt.
Hierzu wird in den meisten Fällen ein Sachverständiger beauftragt.
Das Gericht kann außerdem
- den Schuldner und den antragstellenden Gläubiger anhören,
- Zeugen vernehmen und
- Unterlagen einsehen (insbesondere die Geschäftsunterlagen des Schuldners).
Sicherungsmaßnahmen / vorläufige Insolvenzverwaltung
Bis zur Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, besteht die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners weiter verschlechtert. Daher setzt das Insolvenzgericht häufig einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein (in der Regel den oben genannten Sachverständigen).
Durch die vorläufige Insolvenzverwaltung soll
- die Vermögensmasse gesichert und
- das Unternehmen nach Möglichkeit fortgeführt werden.
Je nach Situation des Schuldners stattet das Gericht den Insolvenzverwalter mit oder ohne Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung aus. Um einen unberechtigten Zugriff auf die Vermögensmasse zu verhindern, wird das Gericht weitere Sicherungsmaßnahmen veranlassen, so etwa
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder
- eine vorläufige Postsperre anordnen.
Das Insolvenzgericht kann zudem einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht die Pflicht dazu. Damit soll der Einfluss der Gläubiger auf die im Eröffnungsverfahren zu treffenden Entscheidungen gewährleistet werden.
Gerichtsbeschluss: Eröffnung oder Abweisung
Das Eröffnungsverfahren endet mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Möglich sind drei Entscheidungen:
- Abweisung des Antrages als unzulässig oder unbegründet
- Abweisung des Antrags mangels Masse
- Eröffnung des Verfahrens
Hinweis: Gläubiger können die Abweisung mangels Masse verhindern, indem sie die Verfahrenskosten vorschießen. Das kann sinnvoll sein, wenn im Verfahren gegebenenfalls weiteres Schuldner-Vermögen zur Masse gezogen werden könnte. Zudem kann ein Vorschuss von denjenigen gefordert werden, die pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen haben, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Neben genauen Angaben zum Schuldner enthält der Eröffnungsbeschluss Festlegungen, die für den Verlauf des Insolvenzverfahrens entscheidend sind. Dazu zählen:
- Ernennung des Insolvenzverwalters
- Einberufung der Gläubigerversammlung
- Bestimmung eines Prüfungstermins, an dem die Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen prüft
- Aufforderung an die Gläubiger, Sicherungsrechte anzuzeigen und Forderungen anzumelden
- Aufforderung an Dritte, keine Zahlungen mehr an den Schuldner zu leisten
- Festlegung der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen (zwischen zwei Wochen bis drei Monate)
- Hinweis auf eine mögliche Restschuldbefreiung (nur bei natürlichen Personen als Schuldner)
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Eröffnungsantrag
(sofern nicht eine Übermittlung des Antrages durch elektronische Post mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt) - Gläubiger: Nachweise und Belege zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes wie:
- Nachweise für erfolglose Vollstreckungsversuche
- Nachweis nicht gezahlter Sozialabgaben über einen längeren Zeitraum
- eidesstattliche Versicherung des Schuldners
- vollstreckbare Ausfertigung eines vorhandenen Schuldtitels
- Kopie des Insolvenzeröffnungsantrages (zur Zustellung an den Schuldner)
- gegebenenfalls: Vertretungsvollmacht(en)
- Schuldner: Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen, ggf. weitere Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmeranzahl, Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
Fristen
Bei Antragspflicht: Antragstellung innerhalb von drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr (bemessen nach dem Wert der Forderung der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzmasse)
- Auslagen
- Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Gebühren trägt der Antragstellende. Dies gilt auch für die Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgewiesen wird. Die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters trägt in diesem Fall in der Regel der Schuldner.
Hinweise (Besonderheiten)
Bekanntmachung / Benachrichtigung
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts informiert über den Beschluss durch
- öffentliche Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungsmedien und
- Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an Schuldner und Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter (gegebenenfalls auch der vorläufige Insolvenzverwalter) wird unverzüglich vom Beschluss benachrichtigt, um die nötigen Schritte zur weiteren Abwicklung in die Wege zu leiten. Der Insolvenzverwalter erhält neben dem Beschluss die Ernennungsurkunde, mit der er sich legitimiert.
Öffentliche Verzeichnisse
Zudem veranlasst das Insolvenzgericht eine Eintragung in den öffentlichen Verzeichnissen, in denen das insolvente Unternehmen geführt wird, wie etwa im
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Das jeweilige Registergericht erhält dazu eine Ausfertigung des Beschlusses.
Grundbuch, Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Vor unrechtmäßigem Zugriff müssen schnellstmöglich die eingetragenen Eigentums- und Pfandrechte des Schuldners gesichert werden an
- Grundstücken und Gebäuden sowie
- Schiffen, Schiffsbauten und Luftfahrzeugen.
Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter erwirken beim Grundbuchamt, dem jeweiligen Registergericht (Amtsgericht) beziehungsweise dem Luftfahrt-Bundesamt einen Sperrvermerk in den Verzeichnissen.
Rechtsgrundlage
- § 1 bis 34 Insolvenzordnung (InsO) - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 23 Gerichtskostengesetz (GKG), 54, 63, 64, 26, 26a InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Stelle
Insolvenzgericht am Amtsgericht