Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, Förderung von Investitionen beantragen
Allgemeine Informationen
Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (RL-Nr. 04990)
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten eine Förderpauschale für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen, die im Bedarfsplan enthalten sind. Über die Verwendung entscheiden sie in eigener Zuständigkeit.
Konditionen
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Fördersatz
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben für Baumaßnahmen- und Ausstattungsinvestitionen der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276, einschließlich Ausgaben für den Radonschutz:
- 200 Vorbereitende Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppen 220, 240 und 250),
- 300 Bauwerk - Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppe 370),
- 400 Bauwerk - Technische Anlagen,
- 500 Außenanlagen und Freiflächen,
- 610, 620 und 690 Allgemeine und Sonstige Ausstattung (nur für Kindertagespflegestelleen und in Kindertageseinrichtungen nur Erstausstattungen bei Neubauten, Ersatzneubauten und Erweiterungsbauten)
- 700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710 und 750)
Voraussetzungen
- Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle:
- muss im Bedarfsplan des Jugendamtes des betreffenden Landkreises oder der betreffenden Kreisfreien Stadt sein (Ausnahme: betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen) oder
- deren Aufnahme muss verbindlich bestätigt worden sein
- Schulhorte an Förderschulen müssen im Schulnetzplan enthalten sein
- Beteiligung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, sofern sie nicht selbst Zuwendungsempfänger sind, von mindestens 10 Prozent der Zuwendung
- Bagatellgrenzen für Förderung von Maßnahmen der einzelnen Letztempfänger:
- EUR 50.000 für Kindertageseinrichtungen und
- EUR 2.500 für Kindertagespflegestellen
- Berücksichtigung der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen (bei Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten)
Verfahrensablauf
- Anträge müssen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt gerichtet werden.
- Durch Sonderförderung können auch betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen gefördert werden und zwar unabhängig davon, ob sie im Bedarfsplan enthalten sind. Hier muss eine direkte Antragstellung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Übersicht aller Einzelvorhaben mit Darstellung der Gesamtausgaben und der beabsichtigten Finanzierung
- bei betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen:
- gültige Satzung oder Gesellschaftervertrag,
- aktueller Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister,
- Nachweis, dass vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden,
- Darstellung, wie sich das Unternehmen an der Finanzierung des beantragten Vorhabens beteiligt,
- Stellungnahme des Landesjugendamtes, dass nach Umsetzung der Maßnahme entsprechend der angegebenen Planung die Erteilung der Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt wird,
- Angaben zur Betreuungskapazität mit einer diesbezüglichen Begründung des Bedarfs
- Vorgaben in den VwV zu § 44 SäHO, ggf. noch regional festgelegte Vorgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte
Fristen
- Förderung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen: Beantragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei derBewilligungsstelle bis 31.07. des laufenden Jahres
- Sonderförderung für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen: Beantragung bei der Bewilligungsstelle bis 31.10. des der Förderung vorangehenden Jahres
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024