Kinderwunschbehandlung, Förderung beantragen
Allgemeine Informationen
Hinweis: ab dem 01.02.2024 stehen für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion keine Bundesmittel zur Verfügung. Es kann nur eine anteilige Förderung aus Landesmitteln des Freistaates Sachsen erfolgen.
Damit halbieren sich die nachstehend aufgeführten Höchstsätze gemäß Richtlinie Familienförderung vom 06.07.2023 (RL Familienförderung).
Der Freistaat Sachsen kann auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten der ersten vier Kinderwunschbehandlungen gewähren. Gefördert werden In-Vitro-Fertilisations(IVF)- und Intrazytoplasmatische Spermieninjektions (ICSI)- Behandlungen.
Konditionen (Bundes- und Landesförderung)
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Ehepaare
Höhe:
bis zu 50% des Eigenanteils
Höchstbetrag:
- für die 1. bis 3. IVF-Behandlung je EUR 750,00
- für die 1. bis 3. ICSI-Behandlung je EUR 900,00
- für die 4. IVF-Behandlung EUR 1.600,00
- für die 4. ICSI-Behandlung EUR 1.800,00
Paare
Erster bis dritter Versuch
Höhe:
- bis zu 25% des Selbstkostenanteils beim 1. bis 3. Versuch
Höchstbetrag:
- für die IVF-Behandlung je EUR 750,00
- für die ICSI-Behandlung je EUR 900,00
Vierter Versuch
Höhe:
- bis zu 50% des Selbstkostenanteils
Höchstbetrag:
- für IVF-Behandlung EUR 1.600,00
- für ICSI-Behandlung EUR 1.800,00
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Voraussetzungen
- Die Antragstellenden haben beide ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
- Sie sind mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner verheiratet oder leben in eheähnlicher Gemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft) zusammen.
- Die Behandlung wird einer zugelassenen Einrichtung oder Praxis, die in Sachsen, in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland oder in Berlin liegt, durchgeführt.
- Es soll eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder eine ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) erfolgen.
- Ihr Alter liegt zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr (Frau) beziehungsweise zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr (Mann).
- Sie erfüllen als Paar im Übrigen die Voraussetzungen des SGB IV, unabhängig vom Bestehen einer Ehe.
Verfahrensablauf
Wichtig: Folgender zeitlicher Ablauf ist zu beachten:
- Lassen Sie einen Behandlungsplan (mit Kostenvoranschlag) durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erstellen.
- Holen Sie eine Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise einen Negativbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beihilfe/Heilfürsorgestelle oder der privaten Krankenversicherung ein.
- Beantragen Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung schriftlich auf den vorgesehenen Vordrucken. Das jeweilige Formular beziehen Sie online hier über Amt24 (siehe -> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Antragsformular bitte vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit dem Behandlungsplan (mit Kostenvoranschlag), der Kostenübernahme-Erklärung und den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie auch im jeweiligen Antragsvordruck. Einzelheiten stimmen Sie bitte mit der zuständigen Stelle ab.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung erhalten.
Hinweis: Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung einer Zuwendung schriftlich zugegangen ist, kann mit der eigentlichen ärztlichen Behandlung begonnen werden. Das heißt, der Behandlungsvertrag kann abgeschlossen werden oder die Patientenerklärung zwischen Patienten und Ärztin/Arzt kann abgegeben werden bzw. im Rahmen der Behandlung ausgestellte Rezepte können in der Apotheke eingelöst werden.
Fristen
Antragstellung: vor Behandlungsbeginn
Hinweis: Als Behandlungsbeginn gilt der Tag, an dem das Rezept für die Hormonbehandlung eingelöst wird.
Kosten (Gebühren)
variabel
Wichtig: Informieren Sie sich bitte bei Ihrer behandelnden medizinischen Einrichtung über die Höhe der Ihnen entstehenden Kosten sowie bei Ihrer Krankenkasse/Beihilfestelle über eine mögliche Kostenübernahme.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie Familienförderung vom 06.07.2023 (RL Familienförderung)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
- §27a Künstliche Befruchtung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.03.2024
Weitere Informationen
- Kinderwunschbehandlung
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt - Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Bund/ Länder-Kooperation bei der Förderung von Kinderwunschbehandlungen
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Behandlungsplan (mit Kostenvoranschlag)
- Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise einen Negativbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beihilfe/Heilfürsorgestelle oder der privaten Krankenversicherung
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie auch im jeweiligen Antragsvordruck. Einzelheiten stimmen Sie bitte mit der zuständigen Stelle ab.