Klage beim Sozialgericht einreichen
Allgemeine Informationen
Vor den Sozialgerichten werden Streitigkeiten zwischen Bürgern und Sozialleistungsträgern verhandelt und entschieden. Hierzu gehören Auseinandersetzungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beispielsweise in Angelegenheiten
- der Sozialversicherung
- der Arbeitsförderung
- der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- des sozialen Entschädigungsrechts
- der Sozialhilfe
- des Schwerbehindertenrechts
- des Aufwendungsausgleichsgesetzes
- des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes
- des Opferentschädigungsgesetzes und
- des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus über privatrechtliche Streitigkeiten.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Als zweite Instanz existieren in jedem Bundesland Landessozialgerichte (in Sachsen mit Sitz in Chemnitz), die über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheiden. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.
In Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht besteht kein Zwang, sich vertreten zu lassen.
Tipp: Weitere Informationen zur Sozialgerichtsbarkeit finden Sie im Onlineauftritt "Justiz in Sachsen" des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (siehe "Weiterführende Informationen").
Ansprechstelle
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Rechtsanwaltskammer Sachsen
Voraussetzungen
In den meisten Fällen können Sie erst Klage erheben, wenn Sie gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt haben und dieser zurückgewiesen wurde.
Verfahrensablauf
Einreichung der Klage
Sie können auf folgende Weise beim Sozialgericht eine Klage einreichen:
- Wenn Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen, formuliert diese oder dieser die Klageschrift und reicht sie schriftlich beim Sozialgericht ein.
- Sie können die Klage auch selbst schriftlich erheben. Eine juristische Fachsprache ist nicht nötig.
- Sie können Ihre Klage bei der Rechtsantragstelle mündlich zu Protokoll geben. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung der Klageschrift und leitet Ihre Klage im Anschluss weiter.
- Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Die sicheren Übermittlungswege werden durch § 65a Sozialgerichtsgesetz und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt. Sie müssen auf die besonderen Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung achten.
Ihre Klage sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum
- Anschrift des Sozialgerichts
- genaue Bezeichnung und Adresse der beklagten Behörde (dies ist die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat)
- Datum und Geschäftszeichen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids
- Angabe der Gründe, aus denen Sie den Ausgangsbescheid für fehlerhaft halten
- einen bestimmten Antrag, also das Ziel, welches Sie mit Ihrer Klage erreichen wollen
- eventuelle Beweismittel (beispielsweise Atteste, Zeuginnen und Zeugen)
- Ihre mit Orts- und Zeitangabe versehene Unterschrift
Die genaue Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens ist rechtlich zwingend.
Ermittlungen durch das Gericht
Nach Eingang der Klageschrift übersendet das Sozialgericht diese der beklagten Behörde und beginnt von Amts wegen mit der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es werden zum Beispiel Gutachten und Auskünfte eingeholt, die Klägerin oder der Kläger, die Behörde beziehungsweise Zeuginnen oder Zeugen befragt. Falls Auskünfte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten benötigt werden, ist es erforderlich, dass Sie diese von der Schweigepflicht entbinden.
Sie können auch selbst Ermittlungen anregen oder Zeuginnen und Zeugen vorschlagen. Sie haben auch das Recht, für ein Gutachten eine Ärztin oder einen Arzt Ihres Vertrauens heranzuziehen.
Verhandlung und Urteilsverkündung
Nach Abschluss der Ermittlungen lädt das Gericht die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. Das Gericht kann zuvor auch einen sogenannten Erörterungstermin anberaumen, in dem der Fall mit allen Beteiligten besprochen wird und einzelne Fragen geklärt werden können.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es noch möglich, die Klage zurückzunehmen oder sich einvernehmlich zu einigen. Wenn keine Einigung erzielt wird, ergeht durch die Kammer ein Urteil. Dieses wird mündlich begründet. Später wird es allen Beteiligten mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann ein Urteil auch ohne eine mündliche Verhandlung ergehen.
Erforderliche Unterlagen
je eine Abschrift des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids
Fristen
Klageerhebung:
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
- falls es keines Widerspruchsverfahrens bedarf: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheids
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr: keine
Bestimmte Kosten, beispielsweise für ein Gutachten durch eine von Ihnen gewünschte Ärztin oder einen von Ihnen gewünschten Arzt, müssen Sie jedoch gegebenenfalls vorstrecken und - wenn Sie den Prozess verlieren - endgültig selbst tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegen Urteile des Sozialgerichts können Sie Berufung zum Landessozialgericht einlegen.
Handelt es sich bei dem Beschwerdegegenstand um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, deren Wert EUR 750,00 nicht übersteigt und die keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, ist die Berufung nur zulässig, soweit das Sozialgericht oder das Landessozialgericht die Berufung zugelassen hat.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht eingehen. Die Berufung kann fristwahrend auch bei dem Sozialgericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
- § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Vorverfahren
- § 65 a SGG - Übermittlung elektronischer Dokumente
- §§ 87 bis 122 SGG - Verfahren im ersten Rechtszug
- §§ 143 ff. SGG - Berufungsverfahren
- Signaturgesetz (SigG)
- Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023
Zuständige Stelle
Sozialgericht
Weitere Informationen
- Sozialgerichtsbarkeit
- Bearbeitungsvoraussetzungen
- Elektronische Poststelle des Gerichts
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung