Kleinen Waffenschein beantragen
Kleinen Waffenschein beantragenAllgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Im Gegensatz zum "großen" müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder Sachkunde noch Bedürfnis nachweisen, und Sie müssen auch keine besondere Haftpflichtversicherung abschließen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Die Beantragung des „Kleinen Waffenscheines“ ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
Weitere Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragsstellers.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Wir nehmen für Antragssteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, die Anträge entgegen und prüfen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Soweit der Antragssteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, stellt die Waffenbehörde den „Kleinen Waffenschein“ aus und sendet diesen dem Antragssteller zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde abgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Fristen
Gebühren
Gebühren
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz – Persönliche Eignung
- § 10 Waffengesetz – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz – Anlage 2 Waffenliste
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht