Krankenkassenbeitrag und Zuzahlungspflicht bei Studierenden
Allgemeine Informationen
Während des Studiums besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Ein Nachweis darüber ist unter anderem bei der Immatrikulation vorzuweisen.
Wie muss ich mich versichern?
Wenn Sie studieren, können Sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Krankenkasse eines Elternteils oder des Ehepartners mitversichert sein (Familienversicherung). Diese Mitversicherung kann um die Dauer von bereits geleisteten freiwilligen Diensten verlängert werden.
Für die Familienversicherung gilt: Das Einkommen des Mitversicherten darf monatlich EUR 470,00 nicht übersteigen - bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen EUR 450,00. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.
Und nach dem 25. Geburtstag?
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres müssen sich Studierende selbst versichern. Allerdings gilt die studentische Pflichtversicherung nur für Studierende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die bis einschließlich 2019 geltende Fachsemesterbegrenzung, wonach die studentische Pflichtversicherung nur bis zum 14. Fachsemester möglich war, wurde gestrichen. Wer die Altersgrenze überschreitet, kann eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen oder sich privat krankenversichern. Der bis einschließlich 2019 mögliche Übergangstarif für bis zu sechs Monaten, dessen Beiträge unterhalb der freiwilligen Krankenversicherung lagen, wurde zum 01.01.2020 gestrichen.
Seit dem 1. Oktober 2020 betragen die Beiträge für die studentische Krankenversicherung EUR 76,85 pro Monat zuzüglich der jeweils kassenindividuellen Zusatzbeiträge. In der Pflegeversicherung zahlen Studierende monatlich EUR 22,94. Für kinderlose Studierende ab 23 Jahren steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung auf EUR 24,82.
Hinweis: Ausnahmsweise kann auf Antrag die studentische Krankenversicherung nach Einzelfallprüfung verlängert werden. Möglich ist eine begrenzte Verlängerung vor allem aus familiären oder persönlichen Gründen oder wegen ehrenamtlichen studentischen Engagements. Ebenso ist es möglich, auch mit über 30 studentisch krankenversichert zu bleiben, wenn die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten oder dritten Bildungsweg erworben wurde und dadurch die Altersgrenze überschritten wurde. Es kommt allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Zuzahlungen
Auch wenn Sie studieren, müssen Sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Für diese zuzahlungspflichtigen Leistungen ist eine Belastungsgrenze vorgesehen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - für chronisch Kranke liegt sie bei einem Prozent. Für Zahnersatz gilt eine besondere Härtefallregelung.
Ansprechstelle
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
-> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes
Voraussetzungen
- Für alle zuzahlungspflichtigen Leistungen gelten die Belastungsgrenzen von zwei beziehungsweise einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
- Bei der Versorgung mit Zahnersatz liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet. Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplanes und Ihrer Einkommensnachweise.
Verfahrensablauf
- Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung (zum Beispiel von Ärzten und Apothekern).
- Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes.
- Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
- Diese prüft dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können.
- Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht. Das entsprechende Formular erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise,
- Quittungen für Zuzahlungen und
- gegebenenfalls der Heil- und Kostenplan bei zahnärztlicher Behandlung.
Rechtsgrundlage
- § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Versicherungspflichtige Personen
- § 10 SGB V - Familienversicherung
- § 55 SGB V - Leistungsanspruch Zahnersatz
- § 61 SGB V - Zuzahlungen
- § 62 SGB V - Belastungsgrenze
- § 186 SGB V - Beginn der Mitgliedschaft
- § 249 SGB V - Tragung der Beiträge
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine