Kriegsopfer-Heilbehandlung in Anspruch nehmen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 10 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Als beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlungen für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind.
Zweck der Heilbehandlung ist es,
- Gesundheitsstörungen oder durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern
- Leiden zu mindern
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten
- körperliche Beschwerden zu beheben
- die Folgen der Schädigung zu erleichtern
- oder eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen
Heilbehandlung bei Schwerbeschädigung
Als Schwerbeschädigter erhalten Sie Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Dieser umfassende Anspruch gilt jedoch nicht, wenn Sie entsprechende Ansprüche gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten unter anderem auch, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.
Krankenbehandlung
Des Weiteren können Sie und Ihre Angehörigen Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Anspruch gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben.
Einschränkungen gelten unter anderem auch für bestimmte Einkommensgrenzen.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistung erbracht.
Voraussetzungen
Anerkennung als Berechtigter (Anerkennungsbescheid)
Verfahrensablauf
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Zur Antragstellung genügt ein formloses Schreiben.
Folgende Leistungen werden unmittelbar durch die zuständige Versorgungsbehörde erbracht und sind dort zu beantragen:
- Zahnersatz
- Hilfsmittel
- Bewegungstherapie
- Sprachtherapie
- Beschäftigungstherapie
- Belastungserprobung
- Arbeitstherapie
- Badekuren
- Ersatzleistungen
- Versehrtenleibesübungen
Alle übrigen Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht.
Sind Sie nicht Mitglied einer Krankenkasse, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
- Versichertenkarte der Krankenkasse
- Bescheinigung über Schädigungsfolgen durch die Versorgungsbehörde
Je nach Fallgestaltung werden andere oder weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung vorab an die zuständige Stelle.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweis: Werden ausschließlich Schädigungsfolgen behandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Weiterführende Informationen
- Broschüre Kriegsopferfürsorge
Bundesministerium für Arbeit und Soziales