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Verwaltungsleistungen

Kriegsopferfürsorge beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf Antrag als gesundheitlich beeinträchtigte Person (Beschädigte/r), wenn Sie eine Grundrente beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung haben.

Als Beschädigte/r erhalten Sie ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Ihre Familienmitglieder, wenn Sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten beziehungsweise vor der Schädigung bestritten haben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie zudem, wenn Sie Hinterbliebene/r von Beschädigten sind und Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe beziehen.

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen Versorgungsleistungen (z. B. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Rentenzahlungen) durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Leistungsberechtigte sind vor allem

  • Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen
  • Opfer von Gewalttaten
  • Wehrdienstbeschädigte
  • Zivildienstbeschädigte
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
  • Impfgeschädigte

sowie jeweils deren Hinterbliebenen.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Sie sind:

  • gesundheitlich beeinträchtigt und erhalten
    • Grundrente nach § 31 BVG oder
    • Haben einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG,
  • Hinterbliebener eines Beschädigten oder
  • Familienangehöriger eines Beschädigten.

Bedürftigkeit

Sie sind infolge der Schädigung nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen oder anderen infrage kommenden Versorgungsleistungen zu decken.

Verfahrensablauf

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)