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Verwaltungsleistungen

Legehennenbetrieb, Registrierung beantragen

Allgemeine Informationen

Umsetzung der Vermarktungsnorm für Eier, Antrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebes nach § 3 Legehennenbetriebsgesetz (LegRegG)

Alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, sowie Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, müssen unter Vergabe einer Kennnummer registriert werden.

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe, die Legehennen ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern halten sowie Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern sie die Eier ausschließlich ab Hof, an der Tür und damit unmittelbar an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen vermarkten. Auf Wochenmärkten müssen auch Direktvermarkter bzw. Direktvermarkterinnen abgegebene Eier mit dem Erzeuger-Code kennzeichnen.

Nicht registrierungspflichtige Betriebe können sich auf Antrag freiwillig registrieren lassen.

Vermarktungsnormen

Die Vermarktungsnormen der EU für Eier schreiben unter anderem vor, dass jedes Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen ist, mit dem für den Verbraucher nachvollziehbar Angaben zur Haltungsform sowie zum Ort der Erzeugung kenntlich gemacht werden müssen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Direktvermarkter, die Eier unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Grundlage dieser Regelung bildet die Richtlinie 1999/74/EG (Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen). Sie schreibt vor, dass alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe mit einer Nummer zu registrieren sind, die eine Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.

Zur Umgesetzung dieses Anliegens wurde in der EU eine Richtlinie zur Registrierung von Legehennenbetrieben erlassen, in der EU-weit einheitlich die zu registrierenden Daten, der Code für die Haltungsform sowie der Code für die einzelnen Mitgliedsstaaten geregelt sind.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lageskizze
  • Pachtverträge
  • Zertifizierung nach EG-Öko-Verordnung VO (EG) Nr. 2018/848 (nur bei Beantragung einer Öko-Kennnummer)

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 25.04.2024

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag auf Registrierung als Legehennenbetrieb über Amt24 elektronisch sowie schriftlich einreichen:

Onlinedienst

  • Folgen Sie dem blau unterlegten Link "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmeldedialog ein Servicekonto einrichten.
  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.

Schriftlicher Antrag

Alternativ kann ein Antrag auf Registrierung als Legehennenbetrieb auch schriftlich gestellt werden. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.

Prüfung und Ausstellung

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Bei erfolgreicher Registrierung wird Ihnen für jeden Stall der Erzeugercode (Eierstempelnummer) zugeteilt, mit dem die Eier zu kennzeichnen sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Für die Vermarktung von nach Gewichtsklassen sortierten Eiern über das Haustürgeschäft hinaus an Wiederverkäufer bzw. Wiederverkäuferinnen oder über den Hofladen ist neben Ihrer Registrierung als Erzeugerbetrieb auch eine Registrierung als Packstelle erforderlich.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Sie müssen gemäß § 2 Punkt 1 Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG) legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, halten.

Fristen

Antragstellung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Aufnahme der Tätigkeit: erst nach Erteilung der Kennnummer