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Verwaltungsleistungen

Prüfingenieur für Standsicherheit, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Prüfingenieure für Standsicherheit werden in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

Als Prüfingenieur für Standsicherheit können Sie auf Antrag anerkannt werden, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (§ 17 DVOSächsBO) und die besonderen Voraussetzungen (§ 23 DVOSächsBO) erfüllen.

Die Kenntnisse müssen schriftlich in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen werden.

Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die

  • nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 DVOSächsBO erfüllen,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden und
  • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind.

Eigenverantwortlich tätig ist, wer

    • seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
    • sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
    • als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig ist, wer

    • bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
  • seinen Geschäftssitz im Freistaat Sachsen hat,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  • das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,
  • nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen ist, wovon er mindestens fünf Jahre lang mit Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut war; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  • durch Leistungen als Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
  • die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt und
  • über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügt.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit (Formular mit der dazugehörigen Anlage) und den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Geben Sie im Antrag an, für welche Fachrichtung(en) Sie die Anerkennung beantragen.

  • Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung, fehlende Unterlagen fordert die Anerkennungsbehörde nach.
  • Die Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde; diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.
  • Der Prüfungsausschuss führt, bei entsprechender Anzahl von Bewerbungen, einmal jährlich ein Prüfungsverfahren durch. Die Dauer des Prüfungsverfahrens wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
  • Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung der Bewerber in einem zweistufigen Verfahren.
    • In der 1. Stufe wird der fachliche Werdegang überprüft. Hierzu werden die Referenzobjektliste nach § 25a Absatz 2 DVOSächsBO und die Objektbeschreibungen nach § 25a Absatz 3 DVOSächsBO beurteilt.
    • In einer schriftlichen Prüfung (2. Stufe) haben die Bewerber nachzuweisen, dass sie die für einen Prüfingenieur erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen und anwenden können.
  • Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5 DVOSächsBO.
  • Die Prüfung kann bei Nichtbestehen nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit.

Erforderliche Unterlagen

Dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument
  • Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
  • Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 17 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 und Satz 3 DVOSächsBO erfolgt
  • Wenn Sie Partner / Gesellschafter in einer Ingenieur- oder Architektengesellschaft sind, muss im Falle der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit sichergestellt sein, dass Sie die Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit eigenverantwortlich ausüben können. Unter diesen Umständen müsste in einem Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls noch abzuschließen) an geeigneter Stelle ein Zusatz aufgenommen werden.
  • der Nachweis, dass der Antragsteller nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen ist
  • Nachweise, dass innerhalb der vorgenannten 10-jährigen Berufspraxis mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt wurden. Die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl auch für statisch-konstruktiv überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen angefertigt worden sein; innerhalb der beantragten Fachrichtung muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet worden sein.
  • Nachweis einer mindestens einjährigen technischen Bauleitung
  • Erklärung, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens je EUR 500.000 für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, abgeschlossen wird; der Versicherungsvertrag muss sich auf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit beziehen
  • Angaben darüber, ob und wie oft die oder der Antragstellende bereits erfolglos - auch in einem anderen Land - an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen hat

Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

Kosten (Gebühren)

Anerkennungsverfahren je Fachrichtung:

  • Überprüfung des fachlichen Werdegangs: EUR 800,00
  • schriftliche Prüfung: EUR 1.000,00
  • Anerkennung je Fachrichtung: EUR 497,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 18.09.2024

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

bis zu drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich der positiven Bescheinigung des Prüfungsausschusses / bestätigtes Eingangsdatum)