Prüfingenieur für Standsicherheit, Bescheinigung für das Tätigwerden beantragen
Allgemeine Informationen
Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO entsprechen, hierfür jedoch geringere Anforderungen erfüllen mussten, können auf Antrag als Prüfingenieur für Standsicherheit nach DVOSächsBO tätig werden.
Die Anerkennungsbehörde muss dazu bescheinigen, dass die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erteilt wurde.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Oben genannte Personen können als Prüfingenieure für Standsicherheit Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn sie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 DVOSächsBO erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
Eigenverantwortlich tätig ist, wer
- seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
- sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
- als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig ist, wer
- bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
- ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
- durch ihre Leistungen als Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
- die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Bescheinigung des Tätigwerdens als Prüfingenieur für Standsicherheit mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Geben Sie in Ihrem Antrag an, für welche Fachrichtung(en) Sie die Bescheinigung beantragen.
- Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung, fehlende Unterlagen fordert die Anerkennungsbehörde nach.
- Die Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde; diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.
- Der Prüfungsausschuss führt, bei entsprechender Anzahl von Bewerbungen, einmal jährlich ein Prüfungsverfahren durch. Die Dauer des Prüfungsverfahrens wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
- Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung der Bewerber in einem zweistufigen Verfahren.
- In der 1. Stufe wird der fachliche Werdegang überprüft. Hierzu werden die Referenzobjektliste nach § 25a Absatz 2 DVOSächsBO und die Objektbeschreibungen nach § 25a Absatz 3 DVOSächsBO beurteilt.
- In einer schriftlichen Prüfung (2. Stufe) haben die Bewerber nachzuweisen, dass sie die für einen Prüfingenieur erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzen.
- Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5 DVOSächsBO.
- Die Prüfung kann bei Nichtbestehen nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt die Anerkennungsbehörde, dass die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Nachweise für die Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
- bei nichtdeutschsprachigen Ausländern: Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse
Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse ist Bestandteil der Antragsunterlagen.
Kosten (Gebühren)
Bearbeitungsgebühren je Fachrichtung:
Überprüfung des fachlichen Werdegangs: EUR 800,00
schriftliche Prüfung: EUR 1.000,00
Erteilung der Bescheinigung je Fachrichtung: Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00)
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.08.2024
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung
Bearbeitungsdauer
bis zu 3 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen