Inhalt

Verwaltungsleistungen

Kreislaufwirtschaft, Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Altholzbehandlung

Allgemeine Informationen

Bekanntmachung als Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

Wenn Sie als Stelle für die Prüfung und Untersuchung von Altholzchargen, die werkstofflich verwertet werden sollen, im Rahmen der Fremdüberwachung der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen in der Abfallwirtschaft tätig werden, müssen Sie zuvor dazu bekannt gegeben worden sein.

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.

Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bekannt zu geben. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

In Sachsen werden die Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bekannt gegeben.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschreiben,
  • Gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17025 einschließlich der Urkundenanlage und des Akkreditierungsbescheids der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sowie Berichte zur letzten entsprechenden Begutachtung inklusive etwaiger Abweichungsberichte,
  • Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle (siehe Teil 1 Nummer 1.3.1, Fachmodul Abfall/ Stand: Mai 2023 ), (siehe -> Rechtsgrundlagen)
  • Aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme am Ringversuch zur Bestimmung von Parametern nach der Altholzverordnung,
  • Aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug,
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung,
  • Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (soweit für die beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich),
  • Liste der internen und externen Probenehmer, Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer sowie das Datum der letzten internen und externen Auditierung der Probenehmer.

Hinweis: Ein externer Probenehmer ist eine nicht beziehungsweise nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement-System des Labors eingebunden ist. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber angestellt oder freiberuflich tätig sein.

Nachweise aus anderen EU-/EWG-Vertragsstaaten

Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntmachung nach § 6 Absatz 6 und 7 AltholzV werden Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweisen aus Deutschland gleichwertig behandelt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass Sie als Antragssteller die betreffenden Anforderungen an Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung erfüllen.

Reichen Sie die Nachweise mit Ihrem Antrag im Original oder in Kopie ein, die zuständige Stelle kann hierzu eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

Kosten (Gebühren)

Gebührenrahmen: EUR 50,00 bis EUR 500,00 (aufwandsabhängig)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Es wird auf die Regelungen zum Notifizierungsverfahren in dem Fachmodul Abfall vom Mai 2023 hingewiesen.
  • Die Bekanntmachung wird im Recherchesystem zu Messstellen und Sachverständigen ReSyMeSa unter dem Modul Abfall veröffentlicht.
  • Ringversuche zur Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 6 Absatz 6 Altholzverordnung richtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aus. Informationen zu Ringversuchen stehen im Recherchesystem ReSyMeSa unter »Ringversuchsplan« (siehe -> Weitere Informationen)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 03.12.2024

Weitere Informationen

Voraussetzungen

  • Sie stellen Ihren Antrag in Sachsen, wenn Sie Ihren Geschäftssitz in Sachsen haben oder wenn Sie vorrangig Ihre Tätigkeit in Sachsen ausüben wollen (bei Geschäftssitz im Ausland).
  • Sie verfügen über die erforderliche
    • Fachkunde,
    • Unabhängigkeit,
    • Zuverlässigkeit,
    • gerätetechnische Ausstattung und
    • führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die zuständige Stelle weitere Antragsunterlagen anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
  • Die zuständige Stelle kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle bekannt gegeben werden.
  • Die zuständige Stelle kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Fristen

  • Befristung der Bekanntmachung: maximal 5 Jahre. Genaue Angaben zur Befristung entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
  • Antrag auf Verlängerung der Befristung: spätestens 4 Monate vor Ablauf der noch gültigen Bekanntmachung