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Verwaltungsleistungen

Schulbezirk / -einzugsbereich, Ausnahme beantragen

Allgemeine Informationen

Grundschüler* sowie Berufsschüler müssen den Unterricht an derjenigen Schule absolvieren, in deren Einzugsbereich sie wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auf Antrag eine andere Schule besuchen.

Grundschule

Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Schüler, die in diesem wohnen, müssen grundsätzlich auch diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.

Gibt es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht.

Berufsschule

Öffentliche Berufsschulen einschließlich der entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Förderschulen haben einen Einzugsbereich. Dabei hängt es von der Anzahl der Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf ab, wie groß dieser ist. Ein Einzugsbereich kann klein geschnitten sein (bei häufigen Ausbildungsberufen), aber auch für ganz Sachsen oder ganz Deutschland (bei selteneren Ausbildungsberufen) gelten. Der Berufsschulunterricht muss an der Berufsschule absolviert werden, in deren Einzugsbereich sich der Wohnort des Schülers befindet.

Andere Schulen

Bei Oberschulen, Gymnasien, den allgemein bildenden Förderschulen und den anderen berufsbildenden Schulen (Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien, Fachschulen) einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen gibt es keine Schulbezirke oder Einzugsbereiche. Hier können die Schulen an jedem beliebigen Ort in Sachsen besucht werden. Dasselbe gilt für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).

Ansprechstelle

Grundschule bzw. Berufsschule, in deren Schulbezirk / Einzugsbereich der Schüler wohnt

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Eine Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich kann genehmigt werden, wenn

  • pädagogische Gründe dafür sprechen (gilt nicht für den Besuch einer Berufsschule),
  • besondere soziale Umstände vorliegen,
  • es die Verkehrsverhältnisse erfordern oder
  • dadurch die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird.

Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei werden insbesondere die Gründe geprüft, die bei der Begründung des Antrages angeführt werden.

Verfahrensablauf

Die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich müssen die Eltern bei der Schulleitung der ausgewählten Schule beantragen, also bei der Schule, die besucht werden soll; volljährige Schüler und Auszubildende stellen den Antrag selbst.

Die Schulleitung trifft die Entscheidung über die Aufnahme mit Zustimmung des zuständigen Standortes des Landesamtes für Schule und Bildung.

Erforderliche Unterlagen

  • für die Aufnahme an der gewünschten Grundschule: formloser, schriftlicher Antrag (eine Begründung sollte enthalten sein)
  • für die Aufnahme an der gewünschten Berufsschule: Antragsformular (bei der jeweiligen Berufsschule erhältlich)

Fristen

  • Aufnahmeantrag bei der Grundschule: bis 15.02. des Jahres der Einschulung
  • Aufnahmeantrag bei der Berufschule: vor Beginn der Ausbildung

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024