Schuldnerverzeichnis (alt), Bescheinigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis bis 31.12.2012 (vormals: Erteilung von Ausdrucken nach § 915 d ZPO, alte Fassung)
Aus besonderem Grund wie etwa zur gewerberechtlichen Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erstellt das Gericht auf Antrag eine Bescheinigung aus dem bis 31.12.2012 nach altem Recht geführten Schuldnerverzeichnis. Damit wird nachgewiesen, dass in diesem Verzeichnis keine Eintragungen zu einer Person als Schuldner* vorliegen ("Negativattest").
Auskunft aus dem nach neuem Recht geführten Schuldnerverzeichnis (ab 01.01.2013) erhalten Sie ausschließlich online auf dem Vollstreckungsportal ("Weiterführende Informationen").
Hinweis: Benötigen Sie nur eine Information über einzelne Einträge, möchten Sie also lediglich erfahren, ob ein Eintrag vorliegt, ohne eine Bescheinigung zu benötigen, erhalten Sie auch eine einfache Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem von Ihnen angegebenen Zweck erteilt werden, hier etwa
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen und
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen.
Verfahrensablauf
Um eine Bescheinigung aus dem bis 31.12.2012 geführten Schuldnerverzeichnis zu erhalten, suchen Sie das zuständige Amtsgericht persönlich auf oder stellen formlos einen schriftlichen Antrag per Fax oder Brief (kein Zugang von E-Mails).
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anliegen
- genauer Verwendungszweck
- Daten der Person, über die Auskunft gewünscht wird (insbesondere Namen und Adresse)
- eigene Angaben (Name, Adresse der oder des Antragstellenden)
Das Gericht sendet Ihnen die Bescheinigung zu oder händigt sie vor Ort nach Entrichten der Verwaltungsgebühr aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (bei schriftlichem Antrag in Kopie)
- bei Beantragung durch Dritte: Nachweis des berechtigten Interesses
Kosten (Gebühren)
EUR 15,00
Rechtsgrundlage
- § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) - Schuldnerverzeichnis
- § 915 b ZPO - Auskunft
- § 1 Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuFV) - Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- § 61 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) in Verbindung mit
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), Kostenverzeichnis Nr. 1401
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Stelle
Vollstreckungsgericht am Amtsgericht
Weitere Informationen
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