Schuldnerverzeichnis, laufenden Bezug von Abdrucken beantragen
Allgemeine Informationen
Erteilung von Abdrucken gemäß § 882 g Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Industrie- und Handelskammern sowie andere Berufskammern erhalten laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie dürfen diese in Listen zusammenfassen und ihren Mitgliedern Auskünfte daraus erteilen.
Den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis kann auch beantragen, wer
- Abdrucke zur Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwendet oder
- ein berechtigtes Interesse nachweist, dem durch Einzelauskünfte oder durch den Bezug von Listen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Achtung! Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
- für eine Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu überprüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
Die Abdrucke dürfen immer nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs müssen die Abdrucke unverzüglich vernichtet werden.
Die Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist nicht übertragbar.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Gegebenenfalls müssen Sie ein berechtigtes Interesse für den Bezug der Abdrucke nachweisen.
Des Weiteren dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen eine Erteilung der Bewilligung sprechen. Die Bewilligung wird beispielsweise in folgenden Fällen nicht erteilt:
- Sie haben schuldhaft falsche Angaben gemacht.
- Es liegen Tatsachen vor, die Sie oder Ihren Vertreter beim Umgang mit personenbezogenen Daten als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Ihnen oder einer Person, die in Ihrem Auftrag die aus dem Schuldnerverzeichnis stammenden Daten verarbeitet, ist der Betrieb eines Gewerbes untersagt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis müssen Sie schriftlich beim Leiter beziehungsweise der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts stellen. Verwenden Sie das bereitgestellte Antragsformular.
Ihr Antrag muss Folgendes enthalten
- Angabe Ihres Wohn- oder Geschäftssitzes; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder Ihres ausgeübten Berufs
- die elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Daten in elektronischer Form
- Angabe, ob und wann bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis Sie bereits den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt haben
- eine Erklärung,
- in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen
- ob und von wem Listen angefertigt und welchem Personenkreis diese Listen weitergegeben werden sollen
- ob Einzelauskünfte im automatisierten Verfahren erteilt werden sollen
- Angaben zum Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen
- Zweck, für den die Abdrucke bezogen werden
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Bewilligung für mindestens ein Jahr erteilt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Mit der Bewilligung erhalten Sie eine Belehrung über die zu beachtenden Datenschutzvorschriften und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen Ihrem Antrag auf Verlangen Unterlagen beilegen, die Ihre Angaben glaubhaft machen und das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Gewerberegister
- Führungszeugnis
- Nachweis des berechtigten Interesses
Kosten (Gebühren)
- für die Bewilligung: EUR 525,00
- für die Erteilung von Abdrucken: zusätzlich EUR 0,50 je Eintragung, mindestens aber EUR 17,00
Hinweise (Besonderheiten)
Schuldnerverzeichnisse vor 01.01.2013
Die Regelungen zur Erteilung von Abdrucken wurden wie die weiteren Bestimmungen zum Schuldnerverzeichnis mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 neu gefasst. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.
Der laufende Bezug von Abdrucken aus den bisherigen Schuldnerverzeichnissen kann weiterhin durch den Präsidenten des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, genehmigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) - Schuldnerverzeichnis
- § 882 g ZPO - Erteilung von Abdrucken
- Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte (VwV Datenübertragungsregeln)
- § 30 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) - Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag
- Abdruckempfänger
Amtsgericht Zwickau, Vollstreckungsgericht
Fristen
keine