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Verwaltungsleistungen

Vermittlerregister, Eintragung beantragen

Allgemeine Informationen

Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung (GewO) und Erteilung einer Registrierungsnummer

Als selbstständiger Versicherungsvermittler* (Versicherungsmakler oder -vertreter) oder Versicherungsberater benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis, um dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Zusätzlich ist eine Eintragung in das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern (IHK) erforderlich.

Der Registrierungspflicht unterliegen:

  • Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und -vertreter) mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 GewO
  • sogenannte gebundene Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 7 GewO
  • produktakzessorische Versicherungsvermittler (Makler oder Vertreter) nach § 34 d Absatz 6 GewO

Sie sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zulassen. Als Versicherungsvermittler können Sie sich nicht in verschiedenen Kategorien gleichzeitig, zum Beispiel als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter/Versicherungsberater im Register, führen lassen.

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann mit einem Bußgeld bis EUR 5.000 geahndet werden.

Einsicht in das Vermittlerregister

Jeder, also auch Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, kann unter Angabe des Namens oder der Registrierungsnummer die Eintragung eines Versicherungsvermittlers/-beraters überprüfen. Sie erhalten dabei Auskunft über die Art der Tätigkeit und die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Diese Auskunft kann im Internet kostenlos abgerufen (siehe -> Weitere Informationen) oder auf Antrag schriftlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden (siehe -> Formulare und weitere Angebote).

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Für die Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer benötigen Sie:

  • eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter oder -makler, oder Versicherungsberater gemäß § 34 d Absätze 1 und 2 GewO
    oder
  • eine Befreiung von der Erlaubnispflicht (Makler oder Vertreter) gemäß § 34 d Absatz 6 GewO

Als gebundener Versicherungsvermittler haben Sie die Wahl: Sie können eine eigene Erlaubnis als Versicherungsvertreter beantragen und sich über die IHK im Vermittlerregister registrieren lassen oder Sie lassen sich über Ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Bitte benutzen Sie die Formulare der IHK, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bei der für Sie zuständigen IHK ein. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Eintragung in das Vermittlerregister. Sie erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.

Eintragung in das Vermittlerregister

Folgende Daten und Angaben werden im Vermittlerregister erfasst:

  • der Name und der Vorname sowie
  • die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • das Geburtsdatum,
  • die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig ist
    • als Versicherungsmakler
      • mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO oder
      • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler nach § 34 d Absatz 6 GewO
    • als Versicherungsvertreter
      • mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO,
      • als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 7 GewO oder
      • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 6 GewO
    • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 6 GewO,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  • die Bezeichnung der Staaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum, in denen der Versicherungsvermittler beabsichtigt tätig zu werden sowie bei Bestehen einer Niederlassung, deren Geschäftsanschrift sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung
  • die betriebliche Anschrift,
  • die Registrierungsnummer,
  • bei einem Versicherungsvertreter, der nach § 34 d Absatz 7 GewO keiner Erlaubnis bedarf (gebundener Versicherungsvertreter): das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
  • zusätzlich vom Eintragungspflichtigen anzugeben sind:
    • die Namen und Vornamen der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind sowie
    • die Geburtsdaten der noch eingetragenen Personen in leitender Position

Hinweis: Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen gespeichert, die in der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

Achtung! Wenn sich Ihre Registrierungsdaten ändern, teilen Sie dies unverzüglich der zuständigen IHK mit.

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragsstellung der Registrierung benutzen Sie bitte die Formulare der IHK, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Sitz hat (siehe -> Formulare und weitere Angebote).

Für Ihren Antrag auf Registrierung benötigen Sie:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • den Nachweis über die erteilte Erlaubnis beziehungsweise die Erlaubnisbefreiung
  • Falls Sie in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, legen Sie bitte auch einen aktuellen Auszug daraus vor.
  • Gewerbeanzeige

Hinweis: Wenn Sie auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums als Vermittler tätig werden wollen, benötigen Sie zusätzlich:

  • Das Formular zur Mitteilung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten Sie von der für Sie zuständigen IHK.

Kosten (Gebühren)

Online-Auskunft: keine
schriftliche Auskunft: Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Rechtsgrundlage

  • § 11 a Gewerbeordnung (GewO)- Vermittlerregister
  • § 34 d Absatz 7 und Absatz 10 Satz 1 GewO - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  • § 34 f Absatz 5 GewO - Finanzanlagenvermittler
  • § 34 h Absatz 1 Satz 4 GewO - Honorar-Finanzanlagenberater
  • § 34 i Absatz 8 GewO - Immobiliardarlehensvermittler
  • §§ 8 bis 10 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Freigabevermerk

Sächsische Industrie und Handelskammern. 31.07.2024

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Fristen

keine

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